BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 565 /1 3 vom 2 7 . Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2 7 . Januar 201 4 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 23. August 2013 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer recht s- kräftig verhängten Geldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, mit der Sachrüge begrü n- dete Revision des Ange klagten hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen kam es am Morgen des 5. Januar 2013 zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der N e- 1 2 - 3 - benklägerin, der Zeugin R . , vor deren Wohnung. Als die Nebenklägerin sich umdrehte, um i ns Haus zu gehen, schlug der Angeklagte ihr mit der scharfen Klingenseite eines Beiles wuchtig auf den Hinterkopf, wobei er ihren Tod bill i- gend in Kauf nahm. Ein weiterer Schlag traf sie an der linken Schulter. Sie ging zu Boden, wobei der Angeklagte weite r auf sie einwirkte. Schließlich gelang es e- ßend entfernte sich der Angeklagte vom Tatort. Die Nebenklä gerin wurde no t- ärztlich versorgt. 2. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags mit der Begründung verneint, dass ein beendeter Versuch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 StGB gegeben sei und der Angeklagte keine Re t- tungsbemühungen entfaltet habe. Ein fehlgeschlagener Versuch könne nicht angenommen werden, weil das Beil in Griffweite auf dem Boden gelegen habe. Das Schwurgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte dies e r- kannt und die Herbeiführung des T ötungserfolgs noch für möglich gehalten h a- be. Jedoch könne nicht festgestellt werden, welche Gedanken sich der Ang e- klagte im Zeitpunkt der Aufgabe der Tatausführung gemacht habe. Deshalb könne allenfalls festgestellt werden, dass er sich überhaupt keine Vo rstellungen darüber gemacht habe, ob die Nebenklägerin sterben könnte oder nicht, we s- wegen ein beendeter Versuch anzunehmen sei. II. 1. Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden sachlich - recht - lichen Mangel auf. Die Erwägungen, mit denen das La ndgericht zur Annahme eines beendeten Versuchs gelangt ist und daran anknüpfend einen strafbefre i- 3 4 - 4 - enden Rücktritt verneint hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass e in beendeter Versuch, von dem nur unter den erschwerten Vorausse t- zungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann vorliegt, wenn sich der Täter im Augenblick des Verzicht s auf eine mögliche Weiterfü h- rung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht. Als innere Tatsache muss diese gedankliche Indifferenz des Täters g e- genüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf g e- nomm enen Konsequenzen aber positiv festgestellt werden (Senats beschlü ss e vom 22. Mai 2013 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704, vom 14. August 2013 4 StR 308/13 und vom 18. Dezember 2013 4 StR 469/13 ). b) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in de n Urteilsgründen nicht gerecht. Denn das Landgericht hat trotz der festgestellten Tatumstände gerade keine Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zur Schwere der Verletzung en zu ziehen vermocht, sondern hat lediglich aus dem Umstand, dass ke ine eindeutigen Feststellungen zum Vorstellungsbild des A n- geklagten zum Erfolgseintritt getroffen werden konnten, auf ein Fehlen derart i- ger Vorstellungen geschlossen. Die positive Feststellung, dass sich der Ang e- klagte keine Gedanken über den Erfolgseintri tt gemacht hat, hat es damit nicht getroffen; denn die positive Feststellung der gedanklichen Indifferenz darf mit dem Fall, dass zu den Gedanken des Angeklagten keine Feststellungen getro f- fen werden können, nicht gleichgesetzt werden, da es in dem letztge nannten Fall noch Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes gibt (Senatsbeschlüsse jew. aaO; SSW - StGB/Kudlich/Schuhr, 2. Aufl., § 24 Rn. 37). 5 6 - 5 - 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Von der Aufhebung erfasst wird auch die für sich g enommen rechtsfehlerfreie ta t- einheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Bei der erneuten Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird der Tatrichter auch in den Blick zu nehmen haben, d ass der Sachverständige dem Angeklagten im Zusamme n- - e- scheinigt hat , und es nach den bisherigen Feststellungen trotz häufigen Z u- sammentreffens mit dem Zeugen K . , einem weiteren Intim partner der Ne - benklägerin, nie zu einem Streit kam. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender RiBGH Dr. Quentin ist urlaub s- abwesend und deshalb an der Unterschrift sleistung gehindert. Sost - Scheible 7 8
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