ECLI:DE:BGH:2017:140217B4STR565.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 565 / 16 vom 14. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführe rs am 14. Februar 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Konstanz vom 16. August 2016 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu rück verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinhei t mit Beleidigung freigesprochen. Zugleich hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Voll streckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von weiter en zwei Jahren keine neue Fahrerlau b- nis zu erteilen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte am 28. August 2014 zuhause Bier. Gegen 22.0 0 Uhr fuhr er mit seinem Pkw zu einer Tank stelle, um weiteres Bier zu kaufen. Dabei war ihm bekannt, dass er aufgrund vorangega n- 1 2 - 3 - genen Alkoholgenusses und des Konsums von Cannabis fahruntüchtig war. Schließlich fuhr er geradeaus über einen Kreisverkehr, wodurch sein Pkw b e- schädigt wurde und liegen blieb. Zu diesem Zeitpunkt wurde er bereits von e i- ner Polizeistreife mit eingeschaltetem Blaulicht verfolgt. Nachdem er einer Au f- forderung der Polizeibeamten zum Verlassen seines Fahrzeugs keine Folge geleistet hatte, wurde er aus dem Fahrzeug gezogen und zur Durchführung we i terer Durchsuchungsmaßnahmen an das Auto gelehnt. In der Folge wurde der Angeklagte zunehmend aggressiver und musste deshalb gefesselt werden. Danach unternahm er mehrere Kopfstöße in Richtung eines Polizeibeamten, der diesen jedoch aus weichen konnte. Dabei beleidigte er den Beamten unter Streifenwagen verbracht worden war, versuchte er erneut , den neben ihm si t- zenden Polizeibeamten mit Kopfstößen zu treffen; außerde m wiederholte er ständig die bereits angeführten Beleidigungen. Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung aufgrund einer paranoiden Schizophrenie mit ak u- ter psychotischer Symptomatik sowie einer Alkohol - und Cannabisintoxikation bei sekundärer Alkoholabhängigkeit und TH C - Missbrauch schuldunfähig war. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus gemäß § 63 StGB hat keinen Bestand, weil die Urteilsgründe nicht bel e- gen, dass zwisc hen der psychischen Erkrankung des Angeklagten und den A n- lasstaten ein symptomatischer Zusammenhang besteht. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- z ubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts 3 4 5 - 4 - schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf di e- sem Zustand beruht. Dazu ist eine konkrete Darlegung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte psy chische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. August 2016 4 StR 230/16, in sofern nicht abg e- druckt in NStZ 2016, 747). b) Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen ausführt, dass der Angeklagte schon allein aufgrund der feststellbaren akuten Sympt o- matik der sch izophrenen Psychose mit u.a. Wahnideen, Beobachtungsgefühlen und Denkstörungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, zwischen der Fahrt und den ihm bekannten rechtlichen Vorgaben abzuwägen und sein Verhalten ich, ob und inwieweit bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt tatsächlich Wahnideen etc. vorhanden waren und wie sich diese auf seine Tatmotivation und seine Handlungsmöglichkeiten ausgewirkt haben. Der festgestellte Anlass für die Trunkenheitsfahrt (weiteres Bier kaufen) und die Situation im Zeitpunkt der Durchfahrt durch den Kreisve r- kehr (Verfolgung durch die Polizei) lassen eine psychotische Handlungsmotiv a- tion nicht erkennen. Auch die sich anschließenden Widerstandshandlungen und Beleidigungen enthalten fü r sich genommen keinen Hinweis auf ein psychot i- sches Erleben oder ein Verkennen der Situation ; sie sind vielmehr ebenso gut normal - psychologisch erklärbar . Die weitere Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich krankheitsbedingt in seinem Auto am s ichersten gefühlt, was zu dem zwanghaften Verhalten geführt habe, sich in das Auto zu setzen, 6 7 - 5 - ist für die konkrete Tatsituation nicht mit Tatsachen unterlegt und lässt sich mit der mitgeteilten Motivation für die Fahrt nicht in Einklang bringen. 3 . Die S ache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten mit aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Ok - tober 2016 4 StR 78/16 , Rn. 12, Beschluss vom 5. August 2014 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1). Damit verliert auch die Anordnung einer isolierten Sperrfrist gemäß §§ 69, 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ihre Grundlage. 4 . Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgen de hin: Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus auf der Grundlage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus gemäß § 63 des Strafgesetz buches und zur Änderung anderer Vorschri f- ten vom 8. Juli 2016 erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, ni cht ohne weit e- res dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 24. Juli 2013 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31 , 32 ). Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass von dem Beschuldigten in Zukunft (auch) Taten v ergleichbar der Anlasstat zum Nachteil der eingesetzten Polize i- beamten zu erwarten sind, wird er bei deren Gewichtung in den Blick zu ne h- men haben, dass Angriffe gegen Personen, die professionell mit derartigen Konfliktsituationen umgehen, dafür entspreche nd geschult sind und in der ko n- kreten Situation über besondere Hilfs - und Schutzmittel verfügen, mögliche r- 8 9 10 - 6 - weise weniger gefährlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 4 StR 595/16 , Rn. 19 ). Sost - Scheible Ciernia k Franke Bender Quentin
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