ECLI:DE:BGH:2019:120219B4STR565.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 565 / 1 8 vom 12. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung des Be schwerdeführers am 12. Februar 2019 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Ha gen vom 18. Juli 2018, soweit es ihn betrifft, im Schuld spruch dahin ge ändert, dass d er Angeklagte de r Beihilfe zum Wohnungseinbruch diebstahl in fünf Fällen und des versuchten Wohnungseinbruch diebstahl s in zwei F ällen schuldig ist; die Einzelstrafe für die Tat II. 5 (Tat zum Nachteil F . und P . ) entfällt. 2 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmit tels . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . Woh - nungseinbruch diebstahl in 6 Fällen und wegen Beihilfe zum Versuch d es Wo h- nungseinbruchdiebstahl s in 2 Jahren und sechs Monaten verurteilt . Die auf die unausgeführte Rüge der Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs u nd zur Teilaufhebung des Strafausspruchs ; im Übrigen is t das Rechtsmittel unbegründet. 1. Der Schuldspruch im F all II . 5 der Urteilsgründe kann in konkurren z- rechtlicher Hinsicht nicht unverändert bestehen bleiben, weil die Annahme 1 2 - 3 - zweier selbstständiger, realkonkurrierender Taten der Beihilfe zum Wohnung s- einbruchdiebstahl rechtlicher Prüfung nicht standhält . a) Sind an einer Delikt serie mehrere Personen als Täter , Mittäter, Ansti f- ter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten im Verh ältnis der Tateinheit oder der Tatmehrhei t zueinander stehen, für jeden B eteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden . Leistet ein Gehilfe für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbei trag, so sind ihm diese Taten soweit keine natür liche Handlungseinheit vorliegt als tatmeh r- heitlich begangen zuzurechnen. F ehlt es an einer solchen individuellen T atfö r- derung, erbringt der Gehilfe aber im Vorfeld od er während des Laufs der D e- likt serie Tatbeiträge, durch die alle ode r mehrere Einzeltaten gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten Straftaten als tateinheitlich begangen zuz u- rechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag z u einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. O hne Bedeutung ist dabei, ob die Täter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl ü ss e vom 11. April 2017 4 StR 615/16; vom 2 . Juli 2014 4 StR 1 76 /14, wistra 2014, 437 ). b) In den beiden Fällen II. 5 der Urtei lsgründe belegen die Feststellungen keinen individuellen, je de einzelne der beide n Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte die beiden Mitang e- klagten zu m Tat ort, wartete in der Nähe und holte sie nach Durchfüh rung beider Wohnungseinbruchdiebstähle wieder ab. Die beiden T aten sind daher für den Angeklagten konkurrenzrechtlich im Wege gleichartiger Tateinheit zu einer m a- teriell - re chtlichen Tat zusammenzufassen. 2. Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzich t auf eine ausdrüc k- liche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit ab (vgl. BGH, Beschluss vom 3 4 5 - 4 - 28. März 2017 4 StR 82/17). § 265 StPO steht der Schuldspruchän derung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf n icht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzel strafe im Fall II. 5 der Urteilsgründe , soweit diese die Tat zum Nachteil F . und P . betrifft . Die in diesem Fall verhängte weit ere Einzelstrafe bleibt in ent - sprec hender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO für die im Wege gleichartiger Tateinheit zusammengefasste Tat bestehen. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Angesichts der verbleibenden sieben Einzelstrafen darunter zwei E inzelstrafen von einem Jahr und vier M o- naten und eine r Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewe r- tung eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den A n- geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel 6 7 8
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