BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 565/99 vom 11. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag de s Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II.9 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Nöt i - gung beschränkt. 2. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, s o - weit der Angeklagte im Fall II.10 der Urteilsgründe wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. I n - soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Stralsund vom 29. Juni 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß er der unerlaubten Abgabe von Betäubung s - mitteln in 23 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit B e - täubungsmitteln in 12 Fällen, der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 5 Fällen, der Bedrohung und der versuc h - ten Nötigung schuldig ist. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 5. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 23 Fällen, des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, der unerlaubten Abgabe von Betä u - bungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 5 Fällen, der Bedrohung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit ve r - suchter Nötigung sowie der versuchten räuberischen Erpressung schuldig g e - sprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun M o - naten verurteilt. Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II.9 der U r - teilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der versuchten Nötigung; soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist (Fall II.10 der Urteilsgründe), stellt er das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Teileinstellung führt zum Wegfall der im Fall II.10 der Urteil s - gründe verhängten Einzelstrafe von drei Monaten. Die im Fall II.9 der Urteil s - gründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten sowie der Au s - spruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können hingegen bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht ohne die tateinheitliche Veru r - teilung wegen Bedrohung im Fall II.9 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Ei n - zelfreiheitsstrafe erkannt hätte; im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen schließt er auch aus, daß sich der Wegfall der im Fall II.10 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe auf den Ausspruch über die maßvolle Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. - 4 - Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbu n - desanwalts bemerkt der Senat: Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Drogenverkäufe des den Handel mit Rausc h - gift pauschal bestreitenden Angeklagten einer (einheitlich erworbenen) Rauschgiftmenge zuzuordnen, sind nicht erkennbar. Den Urteilsgründen läßt sich auch nicht entnehmen, daß insoweit naheliegende Aufklärungsmöglic h - keiten nicht ausgeschöpft wurden (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14). Der Zweifelssatz gebietet es daher hier nicht, einzelne Verkaufsvorgänge im Sinne einer Bewertungseinheit zusammenzufassen (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 5,6,8,12 und 14). Trotz der zum Teil mißve r - ständlichen Urteilsausführungen hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB mangels hinreichend ko n - kreter Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578) abgesehen. Meyer-Goßner Maatz Kuckein nrn Ernemann
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