BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 566/01 vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 14. August 2001 im Strafau s - spruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vorsätzlicher Körperve r - letzung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Fall unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Stendal" vom 16. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat es zum Strafausspruch Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: - 3 - "Der Strafausspruch begegnet indessen durchgreifenden rechtl i - chen Bedenken. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht bei allen drei Taten die - wenn auch nicht einschlgigen - Vorstrafen au s - drcklich zu Lasten des Angeklagten gewertet. Dabei hat es bersehen, daß es sich bei der gewichtigeren Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 16. September 1999 um die gesamtstrafenfhige und deshalb einbezogene Strafe handelt, die, weil die Tatzeit in der vorliegenden Sache vor jener Veru r - teilung liegt, eben keine eine Warnfunktion auslsende Vor strafe darstellt, so daß als einzige Vorbelastung nur die - relativ g e - ringfgige, bei Tatbegehung zwei Jahre und bei Urteilsverk n - dung fnf Jahre zurckliegende Verurteilung vom 17. Juni 1996 zu zehn Tagesstzen zu je 15 DM wegen des Gebrauchs eines unversicherten Fahrzeugs verbleibt". Dem tritt der Senat bei. Er kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Januar 2002 hat vorgelegen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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