BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL4 StR 566/03 vom8. April 2004in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,an der teilgenommen haben:Richter am BundesgerichtshofMaatz als Vorsitzender,Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Kuckein,Athing,Dr. Ernemann,Richterin am BundesgerichtshofSost-Scheible als beisitzende Richter,Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteildes Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Mai 2003wird verworfen.2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagtendadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt dieStaatskasse.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegenschweren Raubes (Einsatzstrafe: ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe) zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckungzur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mitihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruchbeschränkten Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel -hat keinen Erfolg.Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daherunzulässig.Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs deckt aus denGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden - 4 -Rechtsfehler zu Ungunsten - oder, was gemäß § 301 StPO zu beachten ist,zum Nachteil - des Angeklagten auf. Insbesondere löst sich die vom Landge-richt verhängte Strafe angesichts der gewichtigen Milderungsgründe noch nichtvon ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR StGB§ 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 13, 14).Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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