BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 566/10 vom 10. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer, Bender als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 2. August 2010 wird mit der Ma337gabe ver-worfen, dass die Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes, zur Vergewaltigung und zur K366rperverletzung schuldig ist. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die da-durch der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-fohlenen in drei F344llen (F344lle II. 2 bis 4 der Urteilsgr374nde) und wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexueller N366tigung (Vergewaltigung) und mit K366rperverletzung (Fall II. 1 der Urteilsgr374n-de) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Angeklagten ist hinsichtlich der F344lle II. 2 bis 4 der Urteilsgr374nde unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Aber auch die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde h344lt entgegen der An-sicht des Generalbundesanwalts der rechtlichen Nachpr374fung stand. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde folgende Feststel-lungen getroffen: An einem Tag im Jahr 2007 versetzte der Lebensgef344hrte der Angeklagten, der gesondert Verfolgte K., ihr in Gegenwart ihrer zehnj344hrigen Tochter Saskia mehrere Schl344ge. W344hrend er die Angeklagte schlug, forderte K. Saskia auf, sich zu entkleiden. Unter dem Eindruck der Misshandlungen ent-kleidete sie sich vollst344ndig. K. warf Saskia sodann auf die Couch und zog sich selbst die Hose aus. Der Angeklagten war in diesem Moment bewusst, dass K. im Begriff war, Saskia zu deflorieren. Saskia weinte, schrie und wehrte sich durch Strampeln mit ihren Armen und Beinen. Die Angeklagte legte sich nun neben ihre Tochter auf die Couch, umschloss sie mit ihren Armen und hielt sie fest. Sie wollte ihrer Tochter dadurch Trost spenden, nahm aber billigend in Kauf, dass sie die Abwehrm366glichkeiten von Saskia gegen K. verringerte und das M344dchen dessen Zugriff Preis gab. K., der Saskias Alter kannte, vollzog dann einige Minuten lang den vaginalen Geschlechtsverkehr, w344hrend die An-geklagte Saskia festhielt und ihre Gegenwehr einschr344nkte. 2 2. Bei der rechtlichen W374rdigung und der Strafzumessung hat das Land-gericht hinsichtlich der Tat II. 1 im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Angeklagte habe sich in diesem Fall der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes nach 247247 176a Abs. 2 Nr. 1, 27 StGB schuldig gemacht. Sie habe einen objektiv wesentlichen Beitrag zum Taterfolg geleistet, denn K. w344re es ansons-ten nicht ohne Weiteres m366glich gewesen, mit seinem Geschlechtsteil in die Gesch344digte einzudringen. F374r eine Mitt344terschaft fehle es aber an einem eige-nen Wollen bzw. am Willen zur Tatherrschaft. Auch habe sich die Angeklagte nicht der Beihilfe zur sexuellen N366tigung schuldig gemacht. K. habe schon den objektiven Tatbestand des 247 177 Abs. 1 StGB nicht verwirklicht. Er habe Saskia weder geschlagen noch gedroht oder sonst k366rperlichen Zwang ausge374bt. Das Festhalten der Gesch344digten durch die Angeklagte k366nne ihm aufgrund der nicht vorhandenen Mitt344terschaft nicht zugerechnet werden. Desgleichen habe 3 - 5 - K. durch den nicht einverst344ndlichen Geschlechtsverkehr nicht den objektiven Tatbestand der K366rperverletzung verwirklicht, auch wenn die Gesch344digte da-bei Schmerzen erlitten habe. Die versehentlich im Fall 1 ausgeurteilte Beihilfe zur sexuellen N366tigung (Vergewaltigung) in Tateinheit mit K366rperverletzung habe sich bei der Strafzu-messung nicht strafsch344rfend ausgewirkt. 4 II. Die Feststellungen des Landgerichts im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde tragen die Verurteilung wegen einer Beihilfe zu den tateinheitlich begangenen Delikten des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, der Vergewaltigung und der K366rperverletzung. Die rechtsirrigen Ausf374hrungen im Rahmen der rechtlichen W374rdigung n366tigen daher nicht zur Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall. Da der Tenor des angefochtenen Urteils missverst344ndlich formuliert ist, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 5 1. Das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhal-ten des Opfers ist ebenso wie die 334berwindung von geringf374giger Gegenwehr als Gewalt zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 226 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42 mwN); ausreichend sein kann je nach den Umst344n-den des Falles auch das Packen an der Hand, das auf das Bett Sto337en oder das sich auf das Opfer Legen bzw. der Einsatz 374berlegener K366rperkraft (BGH aaO). Nach den Urteilsfeststellungen hat hier bereits K. selbst Gewalt ange-wendet, indem er Saskia auf die Couch geworfen hat. Die Feststellungen bele-gen weiter, dass sich Saskia schon vor dem Eingreifen der Angeklagten durch Strampeln mit Armen und Beinen gegen K. gewehrt hat. Aber auch das Festhal-ten durch die Angeklagte muss sich K. zurechnen lassen. Angesichts der Um-st344nde ist auszuschlie337en, dass er sich der Urs344chlichkeit der Handlung der 6 - 6 - Angeklagten f374r die 334berwindung des Widerstands von Saskia nicht bewusst gewesen sein k366nnte. Ein mitt344terschaftliches Handeln des N366tigenden ist f374r die Zurechnung der N366tigungshandlung bei dem die sexuellen Handlungen aus374benden T344ter weder bei 247 177 Abs. 1 noch bei 247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erforderlich (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. 247 177 Rn. 17). 2. Die im Vollzug des Geschlechtsverkehrs selbst liegende K366rperverlet-zung des Opfers (374ble und unangemessene Behandlung) mag zwar als not-wendige, jedenfalls regelm344337ige Erscheinungsform der Vergewaltigung in die-ser aufgehen. Sonstige Verletzungen, die der T344ter dem Opfer beibringt, z. B. durch Schl344ge, rohe Griffe, Defloration, oder Folgen der Tat (Schockwirkung) fallen aber nicht unter die Gesetzeseinheit, denn sie sind kein Merkmal, das der Tatbestand des 247 177 StGB begrifflich in sich schlie337t (BGH, Urteil vom 2. Juli 1963 - 1 StR 156/63, NJW 1963, 1683). Der Tatbestand der K366rperverletzung nach 247 223 Abs. 1 StGB ist hier jedenfalls durch die in den Urteilsgr374nden fest-gestellte Defloration Saskias erf374llt. 7 3. Angesichts dessen ist auch die Strafzumessung im Fall II. 1 der Ur-teilsgr374nde nicht zu beanstanden. 8 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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