BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 566 /1 3 vom 27. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 27. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Essen vom 13. August 2013 wird der Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 2 die tateinheitliche V erurteilung wegen Hausfriedensbruchs entfällt . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Gegen eine Konsumtion des Unrechtsgehalts des Hausfriedensbruchs durch den verwirklichten Wohnungseinbruchsdiebstahl (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 2 StR 5/68, BGHSt 22, 127, 129 mwN) spricht hier bereits, dass das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe nur wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB verurteilt hat. Auch könnte dem Umstand, dass sich der vom Wohnungsinhaber überraschte Angeklagte auf dessen ausdrückliche Au f- forderung hin nicht aus der Wohnung entfernt hat, ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommen (vgl. BGH, Urt eil vom 7. August 2001 1 StR 470/00 , NStZ 2001, 642, 643 ). Es fehlt aber der notwendige Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB). Der Stra f- ausspruch kann bestehen bleiben, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirk - lichung mehrerer Delikte nicht strafschärf end berücksichtigt hat. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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