ECLI:DE:BGH:2016:030316B4STR566.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 566 /1 5 vom 3. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdefü hrers am 3. März 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 21. Juli 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 30 Fällen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohl e- nen in 119 Fällen und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 40 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 149 Fällen sowie wegen 1 - 3 - sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 40 weiteren Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.d. § 3 49 Abs. 2 StPO. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Dezem - ber 2015 zutreffend ausgeführt hat, ist in den Fällen II. 1 bis 30 der Urteils - gründe die Strafverfolgung wegen des tateinheitlich hinzutretenden Vorwurfs des sexuellen Mi ssbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Taten haben an nicht näher konkretisierten Tagen vor dem achten Geburtstag der Nebenkläg e- rin am 24. April 1999 stattgefunden, mithin sämt lich nicht ausschließbar vor dem 1. April 1999. Für vor dem 1. April 1999 begangene Taten war hinsichtlich des Vergehens des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen beim I n- krafttreten des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003, wonach di e Verjährung auch für Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs inzwischen bis zum 30. Lebensjahr des Opfers ruht, Ve r- jährung eingetreten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Änderung des Schuldspruchs ge fährdet den Strafausspruch nicht. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung für die Fälle II. 1 bis 30 der Urteilsgründe zu Lasten des Angeklagten nicht auf die Verwirklichung zweier 2 3 - 4 - Straftatbestände hingewiesen. Im Übrigen dürfen auch verjährte Taten bei der Strafzumessung mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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