BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 567/00 vom 13. März 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juli 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ang e - klagte der gefährlichen Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeh o - ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit ("3-facher", UA 43) gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der A n - geklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat insoweit E r - - 3 - folg, als die Verurteilung wegen versuchten Totschlags entfällt; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte bei einer tätlichen Auseinandersetzung vor einem Tanzlokal aufgrund einheitlichen Tatentschlu s - ses "in unmittelbarer Abfolge" mit einem Messer jeweils einmal auf drei chin e - sische Lokalbesucher ein, bis er durch den herbeigeeilten Lokalbesitzer "g e - waltsam noch mit dem Messer in der Hand von einem der Chinesen weggez o - gen wurde". Hinsichtlich des einen Geschädigten (T. ) handelte er mit bedin g - tem Tötungsvorsatz. Die Reihenfolge, in der der Angeklagte die Stiche geführt hat, konnte nicht sicher festgestellt werden. Zur Frage des strafbefreienden Rücktritts von dem versuchten Tötung s - delikt hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen (UA 11 f.): "Der Angeklagte erkannte in dem Moment, als der [Lokalbesi t - zer] ihn gewaltsam wegzog, daß er den T. vermutlich nicht u n - mittelbar tödlich getroffen hatte. Ob er nun noch weitere Stiche gegen die Chinesen und insbesondere den T. ausführen wollte oder nicht, konnte letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Fest steht jedoch, daß der Angeklagte durch das sofortige g e - waltsame Einschreiten des [Lokalbesitzers] an der Durchführung weiterer gegen die Chinesen und insbesondere gegen den T. gerichteter Stiche objektiv gehindert war und daß der Ang e - klagte dies in dem Moment auch erkannt hatte. Ihm war deshalb klar, daß er nicht weiter stechen konnte, selbst wenn er das in dem Moment gewollt hätte." - 4 - 2. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom (unbee n - deten) Totschlagsversuch verneint, weil der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben habe, sondern er durch den Lokalbesitzer gewaltsam daran gehindert worden sei (UA 39). Das hält - wie die Revision zu Recht beanstandet - rechtlicher Überprüfung nicht stand: Für den Angeklagten reichte es zum strafbefreienden Rücktritt vom To t - schlagsversuch aus, daß er freiwillig die weitere Ausführung der Tat (Tötung des T. ) aufgab (§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StGB). Da nicht festgestellt we r - den konnte, ob der Angeklagte weitere Stiche gegen den T. ausführen wollte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er - ohne durch eine Zwangsl a - ge an der Tatvollendung gehindert worden zu sein (vgl. BGHSt 35, 184, 186; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 21, 22, 26) - nicht wei-terstechen wollte. Damit hat er - schon vor dem Eingreifen des Lokalbesitzers - freiwillig die weitere Tatausführung aufgegeben und ist strafbefreiend vom Totschlag s - versuch zurückgetreten. Das nachfolgende Einschreiten des Lokalbesitzers ist für die Frage des Rücktritts rechtlich ohne Bedeutung. 3. Da ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptverhan d - lung weitere Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch wegen versuchten Totschlags tragen könnten, ändert der Senat den Schul d - spruch dahin ab, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. 4. Auch wenn das Landgericht die Strafe nicht dem Strafrahmen des Totschlagsdelikts, sondern dem des § 224 Abs. 1 1. Alt. StGB entnommen hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf der rechtsfe h - - 5 - lerhaften Verurteilung wegen versuchten Totschlags beruht. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden. Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Ernemann
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