BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 567/05 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschverg374tung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlos-sen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt P. aus Worms, wird f374r die Revisionshauptverhandlung an-stelle der gesetzlichen Geb374hr eine Pauschverg374tung in H366he von 1.000 200 (in Worten: eintausend Euro) bewilligt. Gr374nde: Mit Verf374gung der Vorsitzenden vom 1. M344rz 2006 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger f374r die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. F374r diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung 374ber den An-trag auf Bewilligung einer Pauschverg374tung berufen (247 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 Nach Anh366rung der Staatskasse h344lt der Senat eine Pauschgeb374hr in H366he von 1.000 200 f374r gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragstel-ler nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensr374gen, sondern auch mit 2 - 3 - schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine be-sonders umfangreiche Vorbereitung f374r die Revisionshauptverhandlung erfor-derlich. Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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