BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 567/05 vom 30. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-klagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. Juli 2005 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben-kl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-schaft mit ihrer auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Re-vision insoweit, als das Landgericht eine besondere Schuldschwere (247 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) verneint hat. Der Angeklagte greift das Urteil mit sei-ner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts gel-tend macht, insgesamt an. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Jahre 1988 in einer Kaserne in S. stationiert. Als er am Morgen des 21. Juni 1988 in Bundeswehruniform, auf der sein Namensschild aufgen344ht 2 - 4 - war, mit seinem privaten Pkw eine Landstra337e befuhr, bemerkte er in der Ferne auf dem rechts parallel zur Stra337e verlaufenden Wirtschaftsweg die 16j344hrige Sch374lerin Annette K. , die ihm mit ihrem Fahrrad entgegenkam. Er entschloss sich, die junge Frau zu 374berfallen und sich in ihrer Gegenwart sexuell zu befrie-digen. Er hielt sein Fahrzeug an, stie337 die Sch374lerin vom Fahrrad, verfolgte sie in ein Kornfeld, unterband ihre Abwehrversuche, zog ihr Hose und Slip herun-ter, kniete sich zwischen ihre gewaltsam gespreizten Beine und onanierte bis zum Samenerguss, wobei das Ejakulat auf die Joggingjacke der sich wehren-den Gesch344digten tropfte. Weil er bef374rchtete, dass das Schreien des M344d-chens andere alarmieren k366nnte und er verhindern wollte, anhand einer von der Gesch344digten abgegebenen T344terbeschreibung - insbesondere wegen seiner Uniform und des daran befindlichen Namensschildes - identifiziert zu werden, entschloss er sich, Annette K. zu t366ten. Er w374rgte sie und t366tete die Sch374le-rin schlie337lich mit seinem Bundeswehr-Klappmesser, das er in seiner Uniform mit sich f374hrte. Sodann floh er. Der Angeklagte wurde erst im Jahre 2004 auf Grund eines DNA-Gutachtens als T344ter ermittelt. Nach seiner Festnahme am 27. Oktober 2004 legte er sowohl bei der Polizei als auch bei der Ermittlungsrichterin ein Ge-st344ndnis ab. In der Hauptverhandlung hat er die Gest344ndnisse widerrufen. 3 Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Er-scheinung getreten. Im Jahre 1990 wurde gegen ihn wegen fahrl344ssiger Stra-337enverkehrsgef344hrdung eine zwischenzeitlich erledigte Geldstrafe verh344ngt. 1993 wurde er wegen in den Jahren 1991/1992 begangenen sexuellen Miss-brauchs seiner Stieftochter zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Straf-aussetzung zur Bew344hrung verurteilt; im selben Jahr wurde gegen ihn au337er-dem wegen fahrl344ssiger Trunkenheit im Stra337enverkehr auf eine weitere Frei- 4 - 5 - heitsstrafe mit Bew344hrung erkannt. Beide Strafen wurden - in den Jahren 1995/1996 - erlassen. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verdeckungsmordes (247 211 Abs. 2 letzte Alt. StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten vermochte es aus folgen-den Gr374nden nicht festzustellen: 5 Es l344gen keine Umst344nde von erheblichem Gewicht im Sinne des 247 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vor, die einer Strafrestaussetzung nach Verb374337ung von 15 Jahren Freiheitsstrafe von vornherein entgegenst374nden. Zwar liege dem Verdeckungsmord eine schwerwiegende Anlasstat, n344mlich eine sexuelle N366ti-gung, zugrunde; zu ber374cksichtigen sei aber, dass die Ermittlungs- und Verfah-rensdauer mit 17 Jahren ungew366hnlich lang gewesen sei, dass hinsichtlich der Anlasstat bereits Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten sei, dass das - nach der Tat - im Jahre 1993 abgeurteilte Sexualdelikt nicht zu Lasten des Angeklag-ten in die Schuldabw344gung einzubeziehen sei und der Angeklagte nur ein Mord-merkmal verwirklicht habe. Auch der in der Tat zum Ausdruck gekommene "Vernichtungswille" k366nne nicht zum Nachteil des Angeklagten Ber374cksichti-gung finden, weil die der Gesch344digten beigebrachten Verletzungen unmittelbar auf eine rasche und sichere T366tung abgezielt und - ohne erhebliche Qualen zu verursachen - binnen k374rzester Frist zu deren Tod gef374hrt h344tten. Ohne schuld-steigernde Wirkung sei auch, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine zuvor abgelegten Gest344ndnisse widerrufen habe, weil es sich insoweit um ein zul344ssiges Verteidigungsverhalten gehandelt habe. In diesem Zusammen-hang k366nnten auch die Beweisantr344ge des Angeklagten, die auf eine Unter-mauerung seiner Behauptung abgezielt h344tten, Annette K. habe sich ihm freiwillig hingegeben und auch im 334brigen M344nnerbekanntschaften unterhalten, 6 - 6 - sowie sein scheinbar emotional unbeteiligtes Auftreten in der Hauptverhandlung nicht schulderh366hend gewertet werden. II. Revision der Staatsanwaltschaft 7 Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - zul344ssig (vgl. BGHSt 41, 57) auf die Ablehnung der Schuldschwerefeststellung beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegr374ndet. Die Verneinung der besonderen Schuld-schwere ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 8 Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, obliegt dem Tatrichter. Er hat unter W374rdigung aller hierf374r erhebli-chen Umst344nde die Schuld des Angeklagten im Sinne des 247 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB abzuw344gen; dem Revisionsgericht ist insoweit eine ins Einzelne ge-hende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat die tatrichterliche Entscheidung grunds344tzlich hinzunehmen und nur zu pr374fen, ob der Tatrichter alle ma337gebli-chen Umst344nde bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227; BGH NStZ 2005, 88; BGH, Urteile vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 - und vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05). 9 Unter Ber374cksichtigung dieses eingeschr344nkten Pr374fungsma337stabs weist die tatrichterliche Entscheidung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die wesentlichen erschwerenden und mildernden Umst344nde der Tat, die der Verh344ngung der lebenslangen Freiheitsstrafe zugrunde liegen, in seine Gesamtw374rdigung einbezogen, wenn auch - was der Revision zuzugeben 10 - 7 - ist - einzelne Formulierungen im Urteil die Besorgnis begr374nden k366nnten, dass es seiner Entscheidung nicht den richtigen Ma337stab zugrunde gelegt hat; davon bliebe aber 226 selbst wenn dies der Fall w344re 226 das Ergebnis der Abw344gung unber374hrt (vgl. BGHSt 41, 57, 63): Die schuldrelevanten Umst344nde des abgeur-teilten Geschehens sind einerseits dadurch gepr344gt, dass die dem Verde-ckungsmord zugrunde liegende Anlasstat (sexueller 334bergriff auf offener Stra337e auf eine zuf344llig vorbeikommende junge Frau) schwerwiegend war, dass ande-rerseits aber seit der Tat mehr als 17 Jahre vergangen sind. Beide Gesichts-punkte hat das Landgericht gesehen und - mit weiteren Umst344nden - er366rtert und gegeneinander abgewogen. Hinzu kommt - mildernd -, was das Landge-richt nicht ausdr374cklich erw344hnt hat, dass der Angeklagte nach seiner Fest-nahme sofort gest344ndig war und sich die Beweisw374rdigung ma337geblich auf die Gest344ndnisse st374tzt, auch wenn der Angeklagte sie sp344ter widerrufen hat. Soweit die Staatsanwaltschaft ihre eigenen Schuldschwereerw344gungen an die Stelle derer des Tatgerichts setzt, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht geh366rt werden. 11 III. Revision des Angeklagten 12 1. Die Verfahrensr374gen haben - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgef374hrt hat - keinen Erfolg. Erg344nzend ist ledig-lich zu bemerken, dass die Verfahrensr374ge Nr. 6 (Ablehnung des Antrags auf DNA-Abgleich des sichergestellten Haares mit dem DNA-Muster des Angeklag-ten) nicht nur unbegr374ndet, sondern auch unzul344ssig erhoben ist, weil das Gut- 13 - 8 - achten des Bundeskriminalamts vom 2. Mai 2002 (Bd. III Bl. 737 ff. d.A.) nicht mitgeteilt wurde. 2. Im Hinblick auf die Sachr374ge hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Januar 2006. 14 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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