BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 567 /1 3 vom 25. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 19. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II.2.a) der Urteilsgründe und b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Die we iter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das La ndgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen s o- wie wegen Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Raub zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet 1 - 3 - sich seine auf die allgemeine Sachrüge ges tützte Revision, die in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg hat. 1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2.a) wegen vollendeten Raubes begegnet durchg reifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellunge n entschloss sich der mittellose Angeklagte, "jede sich bietende Möglichkeit dazu zu benutzen, diese notfalls auch mit Gewalt zu verschaffen", um seinen Lebensunterhalt und Drogenkons um zu finanzieren. Hierzu näherte er sich am Abend des 29. De - zember 2012 der 66jährigen Zeugin R . , als diese eine Spielhalle verlas - sen hatte und im Begriff war, das ihr verbl ie bene Geld in ihr Portemonnaie zu stecken. Er riss an "dem oder den Ge ldscheinen", die die Zeugin mit aller Kraft festhielt. "Hierdurch zerriss ein 50 - - Schein, der Angeklagte rannte mit seiner Beute davon, die Geschädigte hielt in ihrer Hand lediglich noch den Rest des zer - Scheines" (UA S. 11). Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die Geschädigte die vor dem Spielhallenbesuch abgehobene Rente "bis auf den von ihr in der Hand gehaltenen 50 Schein ver spielt" habe (UA S. 19). b) Damit ist ein vollende ter Raub nicht belegt. Nach den Feststellungen der Strafkammer handelte der Angeklagte bei der gewaltsamen Wegnahme zwar mit Zueignungsabsicht, jedoch war diese auf "Wertgegenstände" gerichtet; ob sie sich auch auf den tatsächlich weggenommenen Teil des Ge ldscheins 2 3 4 5 - 4 - bezogen hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts dagegen nicht. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur A b- sicht der rechtswidrigen Zueignung im Sinne von § 242 Abs. 1 bzw. § 249 Abs. 1 StGB der bestimmte Wi lle des Täters, das Tatobjekt der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen "einzuverleiben", es also, wenn auch nur für begrenzte Zeit, seinem Sach - (Substanz - )werte nach "für sich au s- zunutzen" (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460 mwN). bb) Dies hat das Landgericht hinsichtlich des weggenommen Teils des Geldscheins nicht festgestellt. Zwar ist es für die "Einverleibung in das Vermögen" ohne Bedeutung, ob der Täter den Wert seines Vermögens erhöht und ob er sich be reichern will; denn Diebstahl ist keine Bereicherungsstraftat. Infolgedessen ist es für das su b- jektive Unrechtselement der Zueignungsabsicht ausreichend, dass der Täter, wenn er zur Wegnahme ansetzt, den bestimmten Willen hat, sich eine eigen - tümerähnliche Verfügungsgewalt anzumaßen, durch deren Ausübung der B e- stand seines Vermögens geändert und der Berechtigte auf Dauer von der Sachsubstanz oder dem (vollen) Sachwert ausgeschlossen wird (vgl. BGH aaO mwN). Dies ändert aber nichts daran, dass sich bei einem vollendeten Die b- stahl oder Raub - schon nach dem Gesetzeswortlaut - die Zueignungsabsicht grundsätzlich auf die tatsächlich weggenommene Sache bezogen haben muss. Treten daher im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in Bezug auf das Ta t- objekt oder die Vors tellungen des Täters von diesem ein, ist für die Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der Zeitpunkt der 6 7 8 - 5 - letzten Ausführungshandlung entscheidend (BGH, Urteil vom 13. November 2003 - 3 StR 282/03, NStZ 2004, 386, 387). Dies wa r hier der Augenblick, in dem der Angeklagte der Zeugin den Teil des Geldscheins entriss (vgl. BGH aaO). Auf diesen Zeitpunkt bezogene Feststellungen zur Zueignungsabsicht des Angeklagten hat die Stra fkammer jedoch nicht getroffen. c) Eine Schuldspruchän derung - in (fehlgeschlagenen) versuchten Raub - ist dem Senat verwehrt. Zwar liegt es eher fern, dass sich die Zuei g- nungsabsicht des Angeklagten nur auf den weggenommenen Teil des Gel d- scheins bezog. Das Landgericht führt aber mehrfach aus, dass das Tatopf er von der abgehobenen Rente in Höhe von 625 noch "mindestens" einen Geldschein hatte. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zur Höhe des noch mi t- geführten Geldbetrages zu ande ren, den bisherigen Schuldspruch tragenden Feststellungen gelangen kann. 2. Im Übrigen weist der Schuldspruch keinen den Angeklagten beschw e- renden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch begegnet auch der (ve r- bleibende) Rechtsfolgenausspruch durchg reifenden rechtlichen Bedenken. a) I n den Fällen II.2.b) und c) können die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob minder schwerer Fälle des (versuchten) Raubes gegeben sind . Hierzu bestand im Fall II.2.c) der Urteilsgründe schon deshalb Anlass, weil das Landgericht den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB wegen vertypter Mild e- rungsgründe doppelt gemindert und in der konkreten Strafzumessung keinen strafschärfend wirkenden Umsta nd aufgeführt hat; im Fall II.2.b) hat es in rech t- lich bedenklicher Weise bei einmal gemin dertem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 9 10 11 - 6 - StGB zu Lasten des Angeklagten (lediglich) berücksichtigt, dass er das spätere Tatopfer in ein Gespräch verwickelt und es dadurch arglos gemacht hat, ohne festzustellen, dass er hierbei schon vorhatte, den Zeugen zu berauben. b) Die Auf hebung der Verurteilung im Fall II.2.a) sowie der Einzelstra f- aussprüche in den Fällen II.2.b) und c) zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Ge samtstrafe nach sich. c) Durchgreifende Bedenken bestehen ferner, soweit das Landgericht von der - vom Revis ionsangriff nicht ausgenommenen - Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Insofern hat die Strafkammer das Vo rhandensein eines Hangs des A n- geklagten im Sinn des § 64 StGB - a n dessen Vorliegen sie zweifelt - offen g e- lassen, weil es "zumindest" an der erforderlichen Erfolgswahrscheinlichkeit der Maßregel fehle; denn der Angeklagte habe sich "mit der Frage einer Th erapie überhaupt nicht differenz iert auseinandergesetzt" (UA S. 24). Dieser Erwägung kann allenfalls entnommen werden, dass der Angeklagte zu einer Therapie nicht bereit ist. Allein das genügt jedoch nicht, um von der Anordnung der Ma ß- regel des § 64 StGB abzusehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 2 StR 85/12, NStZ 2012, 689, 690, mwN). Eine Ermessensentscheidung, bei der auch berücksichtigt werden kann, dass bei einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit eröffnet ist, von einer Unterbringung nach § 64 StGB Abstand zu nehmen, wenn erheb - liche sprachliche Verständigungsprobleme bestehen und eine erfolgver - sprechende Therapie aufgrund der unzulänglichen Kommunikationsgrundlage mit dem Therapeuten kaum möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 12 13 14 15 - 7 - 2009 - 3 StR 52/09, NStZ - RR 2009, 170, 171, und vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 205, jeweils mwN), hat die Strafkammer nicht g e- troffen. Sie kann vom Senat nicht nachgeholt werden. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mu tzbauer Quentin
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