ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR567.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 567 /1 6 vom 10. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2017 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die von Rechtsanwalt M . unter B. I. 3. erhobene Verfahrensrüge ist be - reits unzulässig, da ihr mi t Blick auf die Ablehnung nach § 26a StPO eine konkrete Angriffsrichtung nicht zu entnehmen ist. Die zu dieser Rüge gemachten Ausführu n- gen beschränken sich auf die bloße Wiedergabe von Verfahrenstatsachen. Im Übr i- gen wäre die Rüge unbegründet, worauf der G eneralbundesanwalt zutreffend hing e- wiesen hat. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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