ECLI:DE:BGH :2017:100517B4STR567.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 567 / 16 vom 10. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdefü hrerin am 10. Mai 2017 einsti m- mig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenen t- scheidung des vorbezeichn eten Urteils wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tr a- gen. Gründe: 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO) . 2. Die Kostenbeschwerde war ebenfalls zu verwerfen. Die Beschwerd e- führerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten, welche durch die Übersetzung der Ergebnisse von Telefonüberwachungsmaßnahmen entsta n- den sind. Auf die sofortige Beschwerde nach § 4 64 Abs. 3 StPO ist jedoch nur die Kostengrundentscheidun g zu überprüfen gegen diese hat die Beschwe r- deführerin keine Einwände erhoben. Inwiefern einzelne Kostenpositionen zu tragen sind, ist dagegen im Kostenansatzverfahren nach § 19 Abs. 2 GKG 1 2 - 3 - zu entsc heiden (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464a Rn. 1). Dies betrifft auch Übersetzungskosten, die infolge von Telefonüberwachung s- maßnahmen entstanden sind (vgl. OLG Koblenz, NStZ - RR 2002, 160; OLG Schleswig, SchlHA 2003, 206; Meyer - Goßner/Schmi tt, aaO, § 464a Rn. 2). Ein Fall, bei dem nach § 465 Abs. 2 StPO ausnahmsweise von der Auferlegung einzelner Kosten abgesehen werden kann, liegt ersichtlich nicht vor. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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