ECLI:DE:BGH:2019:210519B4STR567.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 567 /1 8 vom 21. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Tate rträgen in Höhe von 80.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs hält auch im Fall II. 6 (Fallakte 2) der Urteil sgründe rechtlicher Überprüfung stand. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass dem Geschädigten A . ein Vermögens - schaden in Höhe des als Kaufpreis für das Kraftfahrzeug hingegebenen Geldbetrags entstanden ist, weil er das Eige ntum an dem Kraftfahrzeug nicht gutgläubig erworben hat. Zwar hätte er unter den Voraussetzungen des § 932 BGB vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben können, weil das Fahrzeug dem Eigentümer nicht i m Sinne des § 935 BGB abhandengekommen ist (zum gutgläub igen Erwerb von Kraftfahr- zeugen unter Vorlage gefälschter Zulassungsbescheinigungen vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37 f. ; Urteil vom 15. April 2015 1 StR 337/14, NStZ 2015, 514 f. ). Das Landgericht ist jedoch im Ergebn is rechtlich unbe- denklich davon ausgegangen, dass der Geschädigte A . grob fahrlässig im Sin - ne des § 932 Abs. 2 BGB handelte, weil er sich zwar das Original der Zulassungs - bescheinigung Teil I hat vorlegen lassen, sich jedoch ohne nähere Erkundigun g mit der Vorlage einer (gefälschten) Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II zufrieden gegeben hat (zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs beim Gebraucht- wagenkauf unter Privaten vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2013 V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 f. und vom 13. Mai 1996 II ZR 222/95, NJW 1996, 2226 ff. ; OLG Braunschweig, Urteil vom 10. November 2016 9 U 50/16, DAR 2017, 521). Der Senat vermochte sich im Übrigen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen und hat den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zur Vermeidung jeglicher Beschwer für den Angeklagten antragsgemäß um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ergänzt . Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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