BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 568/08 vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Juni 2008 mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie seine Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung und die Einziehung sichergestellter Be-t344ubungsmittel angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Ma337regelanordnung nach 247 66 Abs. 2 StGB Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand; inso-weit greift die sie betreffende Verfahrensr374ge durch. Zu Recht beanstandet die Revision, dass der Angeklagte auf die M366glichkeit der Anordnung dieser Ma337-regel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hingewiesen worden ist (247 265 Abs. 1 und 2 StPO). 2 a) In der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anklageschrift wird die M366glichkeit, Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu verh344ngen, 374berhaupt nicht erw344hnt; auch der Er366ffnungsbeschluss enth344lt keine eindeuti-gen Hinweise darauf. W344hrend der Hauptverhandlung wurde ebenfalls kein f366rmlicher Hinweis erteilt, wie die Sitzungsniederschrift beweist (247 274 StPO). 3 In dem Er366ffnungsbeschluss hat die Strafkammer allerdings auch die Un-tersuchung des Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachverst344ndigen angeordnet zu der Frage, "ob aus medizinischer Sicht bei ihm zur Zeit der ihm zur Last gelegten Straftaten eine Einschr344nkung der Schuldf344higkeit (247 21 StGB) vorgelegen habe und ob die Voraussetzungen f374r Ma337regeln zur Besse-rung und Sicherung (247247 63, 64, 66 StGB) gegeben sind." Zwar kann in der ge-richtlichen Anordnung, ein Gutachten zur Frage der Schuldf344higkeit und einer eventuellen Unterbringung einzuholen, ein nach 247 265 Abs. 1 und 2 StPO erfor-derlicher Hinweis liegen (vgl. BGH NStZ 1992, 249). Der Hinweis muss aber, wenn er seine Funktion erf374llen soll, dem Angeklagten in einer solchen Form erteilt werden, dass dieser eindeutig sehen kann, auf welche Ma337regel das Ge-richt zu erkennen gedenkt (vgl. BGHR StPO 247 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6). 4 Diesem Erfordernis gen374gt die allgemein gehaltene Aufz344hlung s344mtli-cher freiheitsentziehender Ma337regeln im Er366ffnungsbeschluss nicht. Die Anord-nung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung stellt mit ihrer in das Le- 5 - 4 - ben eines Angeklagten tief eingreifenden Wirkung einen besonders gravieren-den Eingriff dar. Deshalb d374rfen an die Hinweispflicht des Gerichts in einem solchen Fall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGHR aaO; BGH NStZ-RR 2004, 297 f.). b) Das Beruhen der Anordnung der Ma337regel auf dem fehlenden rechtli-chen Hinweis wird auch nicht durch andere Vorg344nge in der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Insbesondere sind die Ausf374hrungen der Strafkammer in dem Beschluss vom 18. Juni 2008, mit dem ein Beweisantrag des Angeklagten zu-r374ckgewiesen wurde, nicht geeignet, einen f366rmlichen rechtlichen Hinweis ent-behrlich zu machen. Denn auch dadurch wurde dem Angeklagten nicht mit hin-reichender Eindeutigkeit vor Augen gef374hrt, dass ihm die Anordnung der Siche-rungsverwahrung nach 247 66 Abs. 2 StGB drohte. Dies gilt umso mehr, als sich der Angeklagte zur Tatzeit im Ma337regelvollzug nach 247 64 StGB befunden hatte und die Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB bei ihm nicht vorlagen. 6 c) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung war daher aufzuhe-ben. Das 374brige Urteil wird hiervon nicht erfasst. 7 2. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter - ungeachtet der Regelung des 247 67 c Abs. 1 StGB - bei der Ermes-sensentscheidung nach 247 66 Abs. 2 StGB stets zu pr374fen hat, ob die Anord-nung der Sicherungsverwahrung angesichts der H366he der erkannten Strafe un-erl344sslich ist (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. 247 66 Rdn. 40 m.w.N.). 8 Der neue Tatrichter wird ferner zu beachten haben, dass ein psychiatri-scher Sachverst344ndiger nicht deswegen an der ihm obliegenden Begutachtung gehindert ist, weil der Angeklagte eine Exploration verweigert (vgl. BGHR StPO 9 - 5 - 247 246 a Satz 1 Sachverst344ndiger 1; vgl. auch Fischer in KK 6. Aufl. 247 246 a Rdn. 5 m.w.N.). Gegebenenfalls hat das Gericht dem Sachverst344ndigen die entsprechenden Ankn374pfungstatsachen zu vermitteln. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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