BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 568/13 vom 11. Februar 2014 in der Strafsache gegen alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des G eneralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 201 4 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 wird a) das Verf ahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) im Sc huldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trun kenheit im Verkehr schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahre n gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist, da Zweifel best e- hen, ob der nach § 194 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag formgerecht g e- stellt wurde. Infolge der Ein stellung entfällt die für diese Tat festgesetzte Einze l- strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe. Im Hinblick auf die Summe der verble i- benden Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erg e- ben. Sost - Scheible C ierniak Franke Mutzbauer Bender 1 2
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