ECLI:DE:BGH:2018:290318U4STR568.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 568 / 1 7 vom 29. März 2018 BGHSt: ja, nur zu II.4 BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja EGStGB Art. 316h Satz 2 lls und des Verfalls von Wert - 316h Satz 2 EGStGB ist auch das nicht begründete Unte r- bleiben der Anordnung einer dieser Maßnahmen in einem tatrichterlichen Urteil. BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17 - LG Detmold in der Strafsache gegen alias: wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Ri chter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staatsanwältin als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. Juni 2017 mit den z u- gehörige n Feststellungen aufgehoben , soweit eine En t- scheidung über die Anordnung eines Wertersatzverfalls unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra fkammer des Landg e- richts zurück verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in acht Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von B e- täubungsmitteln an Minderjäh rige in 92 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Strafausspruch und die unterbliebene En t- scheidung über die Anordnung eines Wertersatzverfalls besc hränkten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat den aus der Urteil s- formel ersichtlichen Erfolg. Im Übr igen ist es unbegründet. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. In der Zeit von Januar 2016 bis Mitte Dezember 2016 kaufte der z u- letzt täglich fünf bis sechs Gramm Marihuana konsumierende Angeklagte in insge samt 92 Fällen jeweils mindestens 100 Gramm Marihuana mit einem Te - trahydrocannabinol - Anteil von etwa 13,8 Gramm so unbekannte Me n- . T . . Für das Marihuana zahlte der Angeklagte bei dessen Ankauf 340 bis 350 Euro. Etwa 20 Gramm des M a- rihuanas konsumierte er jeweils selbst, die übrige Menge verkaufte er aus se i- nem Apartment in L . heraus zu Grammpreisen zwischen 5 und 10 Euro an seine wenigstens 100 Abnehmer weiter. Auf diese Weise verschaffte er sich eine fortlaufende Einnahmequelle erheblichen Umfangs, die ihm eine Finanzi e- rung seines Eigenkonsums und eine Au fbesserung seines Lebensunterhalts ermöglichte. Von Sommer 2016 bis zum Ende desselben Jahres überwies der Angeklagte insgesamt 11.168,89 Euro an seine Familie in Tunesien. Nachdem der Angeklagte Mitte Dezember 2016 in seinem Apartment überfallen worden war, verschaffte er sich eine Machete (Klingenlänge 30 cm), einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker und ein Pfefferspray. Diese lagerte er offen in seiner Wohnung, um sich jederzeit gegen einen Angreifer verteidigen zu können. Danach erwarb der An geklagte bis zum 17. Januar 2017 noch in a cht weiteren Fällen jeweils 100 Gramm Marihuana (etwa 13,6 Gramm Tetrahydrocannabinol) bei T . T . und verkaufte dieses anschließend in kleinen Mengen aus seinem Apartment heraus an seine Abnehmer weiter. 2 3 4 - 5 - Während des gesamten Tatzeitraum s verkaufte der Angeklagte in 65 0 Fällen auch Marihuana (jeweils zwischen 0,5 und 10 Gramm) an Minde r- jährige im Alter zwischen 15 und 17 Jahren, wobei ihm deren Minderjährigkeit in einem Fall positiv bekannt war und im Übr igen von ihm für möglich gehalten und mit Rücksicht auf den erzielbaren finanziellen Vorteil in Kauf genommen wurde. In 14 Fällen verkaufte er an seine minderjährigen Abnehmer auch Klein - mengen Kokain und in zwei Fällen Amphetamin. Unter den Minderjährigen b e- fanden sich auch Erstkonsumenten. Am 18. Januar 2017 wurde das Apartment des Angeklagten von der P o- lizei durchsucht. Dabei versuchte der Angeklagte die am Kopfteil seines Bettes abgelegte Machete zu ergreifen. Bei der Durchsuchung konnten 32,8 Gramm M arihuana, die Machete, der Elektroschocker und das Pfefferspray sicherg e- stellt werden. 2. Hinsichtlich der 92 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmit teln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger un erlau bter Abgabe an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i . V . m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ) hat die Strafkammer den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt und in allen Fällen auf Einzel strafen von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt. B ei den acht Fällen des b e- waffneten Handeltr eibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ) ist das Landgericht jeweils von minder schweren Fällen (§ 30a Abs. 3 BtMG ) au s- gegangen und hat die für diese Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils drei J ahren ebenfalls dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG für die in allen Fällen tateinheitlich verwirklichte gewerbsmäßige unerlaubte Abgabe an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i . V . m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ) entnommen. Eine Anor d- nung von Wertersatzverfall ha t die Strafkammer nicht erörtert. 5 6 7 - 6 - II. Die wirksam auf den Strafausspruch und die unterbliebene Anordnung eines Wertersatzverfalls beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich der unterbliebenen Anordnung eines Wertersatzv erfalls E rfol g . 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Stra f- ausspruch und die unterbliebene Anordnung eines Wertersatzverfalls . Die Auslegung der Revisionserklärungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 2 StR 200/17, Rn. 11; Urt eil vom 18. Dezember 2014 4 StR 468/14, NStZ - RR 2015, 88 mwN) ergibt, dass neben dem Strafausspruch auch die Nichtanordnung eines Wertersatzverfalls angegriffen wird. Zwar schließt die Revisionsbegründungsschrift mit dem Antrag, nur den Strafausspruch mi t den zugehörigen Feststellungen aufzuheben ; aus der vorangestellten Begründung und den dort erhobenen Einzelbeanstandungen ergibt sich aber eindeutig, dass auch die unterbliebene Anordnung eines Wertersatzverfalls als rechtsfehlerhaft gerügt ist. Dass auc h die Nichtanordnung einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB angegriffen werden soll, lässt sich der Revisionsrechtfertigung dagegen nicht entnehmen. Insoweit fehlt es an einer ausdrücklichen Beansta n- dung. Für eine über die erhobenen Rügen hinau sgehende Auslegung ist ent - gegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bei einer Revisionserkl ä- rung der Staatsanwaltschaft mit Rücksicht auf Nr. 156 Abs. 2 RiStBV in der R e- gel kein Raum. 2. Die erklärte Beschränkung ist auch rechtswirksam. 8 9 10 11 - 7 - a) E ine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Strafausspruchs ist grundsätzlich möglich ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Fe - bruar 2017 4 StR 481/16, NStZ - RR 2017, 105; Urteil vom 8. Januar 1954 2 StR 572/53 , BGHSt 5, 252 ). Es lie gen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld - und Straffrage ergibt. Auch die Entscheidung über die Nichtanordnung eines Wertersatzve r- falls kann getrennt vom Schuldspruch angefochten werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Sep tember 2017 1 StR 677/16, NStZ - RR 2017, 342; Urteil vom 17. Juni 2010 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174 , 175 ; Urteil vom 5. Dezember 1996 5 StR 542/96, NStZ - RR 1997, 270, 271 [zur Nichtanordnung des Ve r- falls]). b) Eine Erstreckung der Anfechtu ng des Strafausspruchs auf die En t- scheidung über die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB ist nicht veranlasst. Grundsätzlich besteht zwischen beiden Rechtsfolgen keine Wechselwirkung. Nur wenn sich den Urteilsgründen oder der Strafhöhe au s- nah msweise entnehmen lässt, dass der Strafausspruch von dem Unterbleiben der Maßregelanordnung beeinflusst sein kann, bestehen gegen die Trennba r- keit beider Entscheidungen Bedenken, sodass eine isolierte Anfechtung unzu - lässig wäre (st. Rspr. in Bezug auf Ang eklagtenrevisionen, grundlegend BGH, Urteil vom 7 . Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 364 f.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 65. Aufl. , § 64 Rn. 29 ; krit. in Bezug auf Revisi o- nen der Staatsanwaltschaft OLG Hamburg, Be schluss vom 10. Mai 2012 3 - 19/12 , NStZ 2013, 124 f.). Dies ist hier aber nicht der Fall . Dass die Tat - umstände Anlass zur Prüfung dieser Frage geboten hätten, verbindet die Straf - frage mit der Maßregelfrage noch nicht zu einer untrennbaren Einheit. 12 13 - 8 - 3. Die Bestimmung der Ein zelstrafen und die Bemessung der Gesam t- strafe weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. a) Die Strafbemessung (Strafrahmenbestimmung, Festsetzung der Ei n- zelstrafen und der Gesamtstrafe) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des Rev isionsgericht s ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägu n- gen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatg e- richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die ve r- hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richti g- keitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatge richt vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretb a- ren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, NStZ - RR 2017, 105, 106; Urteil v om 22. Oktobe r 1953 5 StR 230/53, BGHSt 5, 57, 59) . b) Mit Blick auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die ko n- krete Bemessung der Einzelstrafen revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: aa) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer von minder schweren Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgegangen ist (§ 30a Abs. 3 BtMG). (1) Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die We r- tung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Dabei sind alle wesentlichen 14 15 16 17 18 - 9 - entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Stra f- rahmen anzuwenden i st (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 2 StR 235/12, NStZ - RR 2013, 150 , 151; Beschl uss vom 22. Dez ember 2011 4 StR 581/11, StV 2012, 289 f.). (2) Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat alle bestim menden Strafzumessungsgesichtspunkte ohne einseitige Beschränkung auf die Mild e- rungsgründe berücksichtigt und keinen Gesichtspunkt herangezogen, der ohne Belang wäre. Dabei hat es rechtsfehlerfrei zugunsten des Angeklagten gewü r- digt, dass eine Gefahr des W affeneinsatzes bei den Geschäften mit seinem Drogenlieferanten T . nicht gegeben war und die gefährlichen Gegenstände bei den Betäubungsmittelgeschäften nicht zum Einsatz kamen. Die Wah r- schei n lichkeit, dass es zu einer Realisierung der in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG unter eine erhöhte Strafdrohung gestellten abstrakten Gefahr kam, indem die bereitgehaltenen gefährlichen Gegenstände zur Anwendung gelangten, ist ein zumessungserheblicher Umstand. War sie gering, kann dies zugunsten des Täters in die Bewertu ng eingestellt werden. Dabei ist es ohne Belang, ob die Urteilsausführungen die dafür maßgeblichen Umstände positiv oder negativ umschreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350). Der Senat schließt aus, dass die Strafkam mer in diesem Zusa m- menhang aus dem Blick verloren hat, dass der Angeklagte bei der polizeilichen Durchsuchung den Versuch unternahm, die am Kopfteil seines Bettes abgele g- te Machete zu ergreifen. Dass der Angeklagte in Einzelfällen a uch Kokain an Minderjähr ige abgab , hat die S trafkammer ebenso berücksichtigt , wie de n U m- stand, dass es sich teilweise auch um Erstkonsumenten handelte . 19 - 10 - bb) Die Bemessung der Einzelstrafen weist ebenfalls keinen durchgre i- fenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Dass d ie St rafkammer dabei die Zusage , gegen Hintermänner umfangreiche Angaben zu machen, als Ausdruck von Reue gewertet hat, liegt innerhalb des tatrichterlichen Beurte i- lungsspielraums. Soweit sie dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft allein mit der B Erstverbü ß er besonders belaste eindeutig festgestellte Belastung und das Fehlen besonderer Umstände zwar rechtlichen Be denken (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, NStZ - RR 2017, 105, 106 mwN ). Der Senat vermag aber auszuschließen, dass d ie Strafkammer ohne Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes auf höhe re Einzelstrafen erkannt hätte. c) Auch die Bestimmung der Gesamtstrafe lässt dur chgreifende Recht s- fehler nicht erkennen. aa) Die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, bei dem die Person des Täters und die einze l- nen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei sind vor allem da s Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbs t- ständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtg e- wicht des abzuurteilenden Sach verhalts zu berücksichtigen. Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusamme n- hang, hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen. Auch hierbe i braucht der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die b e- stimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Eine Bezugnahme auf die zu den Einzelstrafen gemachten Ausführungen ist grundsätzlich zulässig. 20 21 22 - 11 - Einer eingehenderen Begründung bedarf es hingegen, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig üb erschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, NStZ - RR 2017, 105, 107; Urteil vom 30. November 1971 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271 jew eils mwN). bb) Danach erweisen sich die Be messung der Gesamtstrafe und deren Darlegung hier nicht als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat die Erhöhung der Einsatzstrafe im Wesentlichen durch eine Bezugnahme auf die auch tatübe r- g reifende Umstände einbeziehende Strafzumessungserwägungen begrün det, die der Strafrahmenwahl und den verhängten Einzelstrafen zu g runde liegen, und dabei die Bedeutung des Geständnisses des Angekl agten nochmals he r- vorgehoben. Dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich dazu verhalten, dass zwischen den Einzeltaten ei n enger zeitlicher und sachlicher Zusamme n- hang besteht, der einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen rechtfertigt, ist hier unschädlich, weil sich dies aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellu n- gen von selbst ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. N ovember 2016 1 StR 417/16). Die maßvolle Bemessung der Gesamtstrafe lässt unter diesen U m- ständen nicht besorgen, dass die Strafkammer die Grundsätze der Gesam t- strafenbildung verkannt hat. Sie entfernt sich auch nicht so weit nach unten von ihrer Bestimmu ng, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr i n- nerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. 4. Die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73a Satz 1 StGB a F wird durch die Urteilsgründe nicht belegt und hält deshal b einer sac h- lich - rechtlichen Überprüfung nicht stand . 23 24 - 12 - a) Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt im vorliegenden Verfahren noch das bis zum 1. Juli 2017 geltende Recht zur A n- wendung, weil bereits vor dem 1. Juli 2017 eine erstinstan zliche Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergan gen ist (Art. 316h Sätze im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB is t auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen (vgl. BT - Dr uck s. 18/11640, S. 84 sowie BT - Drucks. 18/9525 , S. 98 und BGH, Urt eil vom 29. No - vember 2017 2 StR 271/17, Rn. 11 jeweils zu Art. 14 EGStPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Tatgericht ei ne Verfallsanordnung ausdrücklich g e- prüft und in den Urteilsgründen dargelegt hat, welche der tatbestandlichen Vor - aussetzungen es für nicht gegeben hielt. Denn auch das nicht begründete U n- terbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfall s von Wert - ersatz ist eine hierzu ergangene Entscheidung im Sinne der Übergangsvo r- schrift (vgl. dazu auch Ott in: KK - StPO, 7. Aufl. , § 260 Rn. 17; Stuckenberg in: Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 260 Rn. 34 mwN ) . Würde das begrü n- dungslose Unterbleiben einer Verfalls - oder Wertersatzverfallsanordnung in einem vor dem 1. Juli 2017 ergangenen tatrichterlichen Urteil im Rechtsmitte l- verfahren nicht an dem zum Urteilszeitpunkt geltenden alten Recht gemessen, sondern in Anwendung von Art. 316h Satz 1 EGStGB a n dem Recht der Ve r- mögensabschöpfung in der seit de m 1. Juli 2017 geltenden Fassung, könnte dies im Einzelfall dazu führen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben wird. Gerade dies zu verhindern ist aber die ratio legis von Art. 316h Satz 2 EGStGB (vgl. BT - Dr ucks. 18/11640, S. 84). Auch könnte eine andere Sichtweise eine parallele An wendung von altem und neuem R echt in demselben Verfahren zur Folge haben, wenn sich der Tatrichter etwa teilweise zum Verfall ve rhält und sich teilweise hierzu recht s fehlerhaft nicht äußert. Anhaltspunkte dafür , die Auslegung von Art. 316h 25 - 13 - EGStGB daran zu messen, ob der Tatrichter die Nichtanordnung einer Verm ö- gensabschöpfung begründet hat oder die Begründung im Urteil unterblieben ist, lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 4 StR 589/17, NJW - Spezial 2018, 121). b) Die Nichtanordnung eines Wertersatzverfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB a F kann nicht bestehen bleiben, weil eine entsprechende Anordnung nach den getr offenen Feststellungen sachlich - rechtlich nahelag und die Urteilsgründe nicht belegen, warum es gleichwohl nicht zu einer Anordnung gekommen ist. aa) Nach § 73 Ab s. 1 Satz 1 StGB aF unterliegen die bei Betäubungsmi t- telgeschäften erzielten Erlöse ohne Abzug etwaiger Aufwendungen (Bruttopri n- zip) zwingend dem Verfall, sofern sie als solche bei dem Täter noch vorhanden sind. I st eine Verfallsanordnung an dem unmittelba r a us den Drogenverkäufen erlangten Geld aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich, muss ein en t- sprech ender Wertersatzverfall gemäß § 73 a Satz 1 StGB aF angeordnet we r- den, soweit nicht die gleichfalls zwingende Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Sätze 1 u nd 2 StGB aF entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 4 StR 544/06, Rn. 3 [insoweit in NStZ - RR 2009, 320 nicht abgedruckt]; B e- schluss vom 10. September 2002 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Urt eil vom 21. August 2002 1 StR 115/02, BGHSt 47 , 369, 370). bb) Danach lag die Anordnung eines Wertersatzverfalls hier nahe und hätte deshalb erörtert werden müssen (zur Erörterungs pflicht vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 3 StR 144/11, Rn. 4 [zu Verfall und erweitertem Verfall]; Kuckein in: KK - St PO, 7. Aufl. , § 267 Rn. 36; Güntge in: SSW - StPO, 3. Aufl. , 26 27 28 - 14 - § 267 Rn. 38 mwN ). Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte im Ta t- zeitraum mehr als 7.900 Gramm Marihuana (10 0 x 100 Gramm abzgl. des Eigenverbrauchsanteils und der Sicherstellungsmenge) z u Grammpreisen zw i- schen 5 und 10 Euro an seine teilweise minderjährigen Abnehmer. Die dabei erlangten Geld er waren bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, die auch zu seiner Festnahme führte, nicht mehr vorhanden. Dass die Härt e- vorschrift des § 7 3c StGB aF der Anordnung eines Wertersatzverfalls voll u m- fänglich entgegensteht, liegt mit Rücksicht auf die von dem Angeklagten im Tatzeitraum getätigten Geldüberweisungen an seine tunesische Herkunftsfam i- lie und die weiteren Feststellungen zu seinen wirt schaftlichen Verhältnisse n nicht auf der Hand. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird wiederum das alte Recht anzuwenden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 1 StR 227/17 , StV 2018, 22; Urteil vom 6. Sept ember 2017 5 StR 268/17, NStZ - RR 2017, 375, 376), denn auch aufgehobene Entsche i- dungen zu Verfall und Wertersatzverfall sind Entscheidungen im Sinne des Art. 316h Satz 2 EGStGB (vgl. Köhler/Bur khard, NStZ 2017, 665, 682). III. Rechtsfehler zulasten de s Angeklagten hat die durch den Umfang der Anfechtung begrenzte (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 1 StR 154/16, Rn. 13 [insoweit in NJW 2016, 3670 nicht abgedruckt]; Urteil vom 4. Dezember 2001 1 StR 428/01, Rn. 11 [insoweit in NStZ 2002, 198 nic ht abgedruckt]; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 60. Aufl. , § 301 Rn. 1 mwN ) sac h- lich - rechtliche Überprü fung des Urteils nach § 301 StPO nicht ergeben. Der Umstand, dass die Strafkammer dem Angeklagten bei der Bemessung aller 29 30 - 15 - 100 Einzelstrafen den Verkauf von K okain angelastet hat, obgleich es hierzu nach den Feststellungen nur in 14 Fällen kam , stellt den Strafausspruch im E r- gebnis nicht in Frage. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen , d ass das Lan d- gericht damit die in allen Taten zum Ausdruck gekommene Gesinnu ng (§ 46 Abs. 2 StGB) des Angeklagten näher kennzeichnen wollte. Dies ist mit Rüc k- sicht auf das gleichartige Vorgehen des Angeklagten und seine übergreifende kommerzielle Tatm otivation r echtlich nicht zu beanstanden. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Fran ke Quentin
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