ECLI:D E:BGH:2016:120516U4STR569.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 569/15 vom 12. Mai 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Verdachts des unerlaubten bewaffne ten Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgericht shof Dr. Franke , Dr. Mutzbauer, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreter in des Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angek lagten B . , Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Verteidigerin des Angeklagten K . , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1 . Die Revisionen der Staat sanwaltschaft und des Ang e kla g- ten K . gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2015 werden verworfen. 2. D ie durch die Revisionen der Staatsanwaltschaft en t sta n- den Kosten und notwendigen Auslagen der Angekla g ten fallen der Staatskass e zur Last. Der Angeklagte K . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen unerlaubter Ein - fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den A n- geklagten B . hat es freigesprochen. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die a llgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K . . Mit ihren zu Ungunsten der beiden Angeklagten eingelegten, vom Generalbu n- desanwalt vertretenen Rechtsmitteln erhebt die Staatsanwaltschaft jeweils eine Verfahrensrüge sowie sachlich - rechtli che Beanstandungen. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt den Angeklagten mittäterschaftlich begangenen, unerlaubten bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge z ur Last. Sie führt hierzu unter anderem aus, die Angeklagten seien am 5. Februar 2015 auf der Fahrt von D . nach H . auf dem Rastplatz T . von Zollvoll - zugsbeamten in dem vom Angeklagten K . geführten Pkw des Angeklag - ten B . angetroffen worden, in dem 499,14 g Heroin versteckt gewesen sei - en, die in H . gewinnbringend verkauft werden sollten. Dabei hätten sie eine Machete und ein Teppichmesser mitgeführt. 2. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte K . , der früher ein Taxi - Unternehmen betrieben . Taxi - a . beim Angeklagten K . wegen einer Kurierfahrt an. Daraufhin bat der An - geklagte K . den Angeklagten B . , ihn bei dieser Fahrt zu begleiten. Denn er wollte die Fahrt mit seinem Pkw VW Golf durchführen, den er nach einem Mot orradunfall, bei dem er erheblich verletzt worden war, dem Angekla g- ten B . zur Nutzung überlassen hatte; da der Angeklagte B . den Pkw daraufhin auch auf sich zugelassen hatte, die Fahrt aber von N . nach H . gehen sollte, wollte der Angeklagte K . , dass der Ange - klagte B . als Fahrzeughalter bei möglichen Kontrollen und Nachfragen zur Berechtigung, das Fahrzeug zu führen, anwesend ist. 2 2 3 4 - 5 - Der Angeklagte K . . - redeten Treffpunkt in ein Restaurant und übernahm dort während der Ang e- klagte B . außerhalb des Lokals wartete zum Verkauf in Deutschland be - stimmte 499,14 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 50,2 %, die er hinter der Armlehne in der Mitte d er Rücksitzbank des VW Golf versteckte. Anschließend fuhren der Angeklagte K . und der Angeklagte B . als Beifahrer in dem Fahrzeug von D . nach De . , wo sie an der Raststätte T . von Zollbeamten kontrolliert wurden. Diese fanden neben dem Heroin auch ein Cutter - im Bereich der Mittelarmlehne der Vordersitze und im Kofferraum des Fah r- zeugs eine Machete. Ferner war der Angeklagte B . im Besitz von 12 Geld - . sich. Dass der Angeklagte K . von diesen Gegenständen (Cutter - ebenso wenig festzustellen wie die Kenntnis des Angeklagten B . von dem mitgeführten Heroin. II. Das Rechtsmittel des Angeklagten K . ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch, soweit die Staatsanwaltschaft die Feststellung vermisst, dass sich der Gehilfenvorsatz dieses Angeklagten auf die Erzielung von G e- winn durch den Verkauf der Betäubungsmittel erstreckt hat. Zwar muss der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haup t- 5 6 7 8 - 6 - tat, insbesondere deren Unrechts - und A ngriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Er braucht aber Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen und keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben. Dass die Betäubungsmittel zum Verkauf in Deutschland bestimmt waren und der Angeklagte K . dies wusste, hat die Strafkammer festgestellt. Insbesondere wenn sein Tatbeitrag wie hier aber nur zu deliktischen Zwecken verwendet werden kann und a n- gesichts der Menge an Betäubungsmitteln diese nur zum gewinnbringenden Weiterverkauf mitt els Transport zu etwaigen Käufern oder Weiterverkäufern bestimmt sein konnten, liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte genau damit rechnete und dies insbesondere im Hinblick auf den ihm auch für diese Fahrt ersichtlich stillschweigend versprochenen bill i- gend in Kauf nahm (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 1 StR 403/13, NStZ 2014, 475 f. mwN). III. Die trotz obiger beiläufiger Bemerkung ausschließlich zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staa tsanwaltschaft bleiben ebe n- falls erfolglos. 1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Aufklärungsrügen, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die für beide in den Niederlanden gebor e- nen und dort auch lebenden Angeklagten erholten und zu den Akten gelan g- ten niederländischen Strafregisterauskünfte zum Gegenstand der Hauptve r- handlung zu machen. Diese weisen für beide Angeklagte mehrere Verurteilu n- gen aus . In ihrem Urteil 9 10 11 - 7 - bezeichnet die Strafkammer den Angeklagten K . hinsichtlich des Angeklagten B . enthält das Urteil keine Mitteilung zu (nicht) vorhandenen Vorstrafen. b) Die Rügen sind unzulässig. aa) Wird b eanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptve r- handlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgem ä- ßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die U r- kunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung , dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (st. Rspr., vgl . etwa BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 605 mwN). Nichts anderes gilt, wenn statt einer Inbegriffsrüge gemäß § 261 StPO eine Aufk lärungsrüge erhoben wird und hierbei nicht auf die überlegene Bewei s- qualität der Urkunde, auf deren genauen Wortlaut oder auf andere, durch son s- tige Beweismittel nicht oder schwerer nachweisbare Umstände abgestellt wird. Denn eine erfolgreiche Aufkläru ngsrüge setzt voraus, dass der Beweis nicht erhoben wurde. Liegt ein solcher Fall nicht vor und wird mit einer Aufklärung s- rüge beanstandet, dass eine Urkunde nicht verlesen oder im Wege des Selbs t- leseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist , so ist es z u- mindest in Fällen, in denen dies in Betracht kommt daher erforderlich, dass die Revision mitteilt, dass die Urkunde oder deren Inhalt nicht auf andere We i- se in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (vgl. zur Verpflichtung zum Vo r- trag soge nannter Negativtatsachen auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 2 BvR 656/99, BVerfGE 112, 185; ferner KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN). 12 13 - 8 - bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird der Tatsachenvo r- trag der Staatsanwaltschaft nicht gerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Rechtsmittelbegründung selbst s- lten worden Verlesung nicht erfolgt ist. Jedoch verhält sich die Revisionsbegründung nicht e- atsanwaltschaft ebenfalls nicht mitteilt) laut Protokoll in der Hauptverhandlung erörtert wurde, auf den nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalt hin gemacht haben. Auch aus dem Schweigen der Urteilsgründe kann nicht geschlossen werden, dass das Geric ht die von der Staatsanwaltschaft vermisste Aufklärung unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 3 StR 17/99 mwN). Die Revisionsbegründung trägt daher nicht vor, dass ein Aufklärungsmangel tatsächlich vorliegt oder sich über die Vorhalte und h ierzu möglicherweise abgegebene Erklärungen hinaus die Verlesung der Urkunden aufgedrängt hat. Dies hat die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen zur Folge. Daher kann offen bleiben , ob in Fällen, in denen der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlun g erörtert und nicht bestritten worden ist, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat, ein Urteil regelmäßig nicht darauf beruhen kann, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (so BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 1 StR 590/15). 2. Die von d er Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge hat hinsichtlich des Angeklagten K . ebenfalls keinen Erfolg. 14 15 16 - 9 - a) Der diesen Angeklagten betreffende Schuldspruch weist keinen ihn begünstigenden Rechtsfehler auf. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war die Machete in einem geschlossenen, aber nicht verschlossenen Koffer im Kofferraum des Pkws unter einer als Boden des Kofferraums angebrachten und mit einem Schraubenzieher verkeilten Holzplatte verwahrt; die Rücksitzbank des Fah r- zeugs w ar nicht umzuklappen und die Hutablage war ebenfalls durch eine Holzplatte ersetzt. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die Strafkammer davon ausging, die Machete sei nicht wie für den bewaffn e- ten Handel mit Betäubungsmitteln erforde rlich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 1 StR 211/15) der Angeklagte K . von der dem Angeklagten B . gehörenden Mache - te Kenntnis gehabt habe (vgl. zum Mitführen einer Waffe ledigl ich durch den Gehilfen auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 3 StR 224/13). Keinen Rechtsfehler weist auch die Annahme auf, dass der Angeklagte K . von dem in der Ablage der Fahrertür abgelegten Messer des Ange - klagten B . nicht s wus ste, da dieses unter einer solchen Menge Müll verbor - und selbst der das Fahrzeug durchsuchende Zollbeamte dieses Messer bei der ersten Durchsuchung nicht aufgefunden hat, obwohl er Ablage nachsah, um sicherzustellen, dass sich dort keine für ihn gefährlichen Gegenstände befinden. Auch hinsichtlich des in einem Fach zwischen den Vordersitzen aufg e- fundenen, ebenfalls dem Angeklagten B . - te die Strafkammer sich rechtsfehlerfrei nicht davon zu überzeugen, dass der 17 18 19 20 - 10 - Angeklagte K . von diesem Kenntnis hatte. Zudem konnte die Strafkam - mer ersichtlich auch aufgrund der Aussagen der beiden die Angeklagten ko n- trollierenden Zollbeamten dieses Gegenstandes treffen und ihn somit auch rechtsfehlerfrei nicht unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG subsumieren (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98 , 99) . Soweit der Angeklagte K . lediglich wegen Beihilfe zum unerlaub - ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wu r- de, weist das Urteil ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. b) Auch der den Angeklagten K . betreffende Strafausspruch hält der Überprüfung stand. Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge hin sind nur die Urteilsurkunde und dort zulässig in Bezug geno m- mene Abbildungen (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StP O, 59. Aufl., § 337 Rn. 22 mwN). Da das Urteil aber feststellt, dass der Angeklagte K . nicht vorbe - straft ist, durfte die Strafkammer strafmildernd werten, dass der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Es begegne . strafmildernd berück - sichtigt hat, die sie unter anderem darauf gestützt hat, dass der durch die U n- ruckte Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig und von seinem Sohn und seinem sonstigen sozialen Umfeld getrennt wurde und würde. Anders als die Revisionsführerin meint, hat das Landgericht damit nicht lediglich die Verbüßung von Untersuchungshaft 21 22 23 24 - 11 - ( als solche), sondern rechtsfehlerfrei festgestellte besondere Nachteile für den Angeklagten durch die Haft strafmildernd berücksichtigt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensu m- stände 21 ). 3. Der Freispr uch des Angeklagten B . hält ebenfalls der Überprüfung stand. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsg e- richtliche Überprüfung ist darauf besc hränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die B e- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk - oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anfo r- derungen an die Überzeugungsbildung stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinz u- nehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 4 StR 387/15 mwN) . Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerdeführerin Rechtsfehler nicht auf. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich vielmehr neben urteils fremden Vorbringen (zu den Vorstrafen der Ang e- klagten) im Wesentlichen darin, eine eigene Würdigung der Beweise vorz u- nehmen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Als Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO zu bewertende Lücken der B e- weiswürdigung liegen etwa zu der Feststellung, dass der Angeklagte B . keine Kenntnis von dem mitgeführten Heroin hatte nicht vor. Insofern stützt 25 26 27 - 12 - sich die Strafkammer auch nicht lediglich auf eine denktheoretische Möglic h- keit, sondern auf die Einlassungen der beiden Angeklagten, die sie einer au s- führlichen und kritischen Würdigung unterzogen hat. b) Auch soweit die Revision eine Verletzung von § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO geltend macht, weil die Strafkammer keine Feststellungen zum Bestehen vo n Vorstrafen des Angeklagten B . getroffen hat, bleibt ihr der Erfolg ver - sagt. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es alle r- dings einen auf die Sachrüge zu beachtenden Darstellungsmangel darstellen, wenn die Urteilsgründe kein e Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten. Solche sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nachv ollziehen zu können. Bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich - rechtlichen Gründen aber zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflic h- tet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können un d deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. März 2014 4 StR 15/14; vom 5. März 2015 3 StR 514/14 jeweils mwN). Insoweit verbietet sich indes eine sc hematische Betrachtung; die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen (BGH, Urteil vom 5. März 2015 3 StR 514/14 mwN) . bb) Es kann dahinstehen, ob in Fällen , in denen das Landgericht wie hier hinsichtlich des Angeklagten B . Feststellungen zum Werdegang, 28 29 30 - 13 - zum Vorleben und zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffen hat, es dabei Vorstrafen (oder ihr Fehlen) aber nicht ausdrücklich erwähnt, bereits d as Schweigen des Urteils den Schluss zulässt, dass keine (relevanten) Vorstrafen vorhanden sind. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob jedenfalls in solchen Fallgestaltungen das Fehlen von Mitteilungen zu relevanten Vorstrafen die E r- hebung einer zulässigen V erfahrensrüge erfordert, zumal selbst der Genera l- bundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend nicht das völlige Fehlen, l- lungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angekla auch BGH, Urteil vom 5. März 2015 3 StR 514/14). Denn jedenfalls kam dem Umstand, dass der Angeklagte B . bereits vorbestraft ist, für die Frage, ob er von dem vom Angeklagten K . in dem Fahrzeug versteckten Heroin wusste oder ob er den Transport von Betäubungsmitteln durch die Fahrt z u- mindest billigend in Kauf nahm, keine solch bestimmende Bedeutung zu, dass die Strafkammer zur Mitteilung jener Erkenntnisse in den Urteilsgründen ve r- pflichtet war. Dies gilt auch, s oweit sich aus dem Strafregisterauszug (und d a- her ohne nähere Mitteilungen zu den dort abgeurteilten Taten) herleiten lassen sollte, dass ihm Verstöße gegen das Betäubungsmittel - bzw. das niederländ i- sche Opiumgesetz nicht wesensfremd sind; mehr hätte sich aus dem Bestehen der einen, von der Revision zur Verfahrensrüge mitgeteilten, zur Sachrüge i n- m- und gemeinnützige r Arbeit nicht ableiten lassen (vgl. dazu auch BGH aaO). c) Erfolglos macht die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Sachrüge fe r- ner geltend, dass das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, die mit der A n- klageerhebung von ihr erklärte Verfahrensbeschränkun g gemäß § 154a Abs. 1 . in Betracht kommenden 31 - 14 - Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz wieder in das Verfahren einzubeziehen. aa) Ist nach einer Beschränkung gemäß § 154a StPO eine Ve rurteilung wegen des verbliebenen Straftatbestandes nicht möglich, ist die nach § 154a StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einzub e- ziehen, um der umfassenden gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 StPO) zu genügen (vgl. BGH, Urtei l vom 15. September 1983 4 StR 535/83, BGHSt 32, 84, 85; Beschluss vom 23. November 2000 3 StR 472/00, NStZ - RR 2001, 263, bei Becker; Urteil vom 4. April 2002 3 StR 405/01 jeweils mwN). bb) Eine solche Rüge muss jedoch als verfahrensrechtliche B eansta n- dung erhoben werden (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 4 StR 370/95, NStZ 1996, 241 mwN auch zu einer eine andere Ansicht vertretenden En t- scheidung des 1. Strafsenats). Die Revision hätte daher, um den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen zu entsprechen, den Wortlaut der in Bezug genommenen Verfügung mitteilen und den Verfahren s- ablauf im Einzelnen schildern müssen (BGH aaO). Hierbei ist auch zu beac h- ten, dass in Fällen, in denen die Beweislage die Beurteilung zulässt, dass im Falle der Wiedereinbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf, der den ausgeschiedenen Tatteil oder Straftatbestand betrifft, freizusprechen gewesen wäre, der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung des ausgeschi e- denen Tatteils oder Straftatbes tands absehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 2 StR 72/06 mwN). cc) Hiervon ausgehend bleibt der Rüge der Staatsanwaltschaft der Erfolg versagt. 32 33 34 - 15 - wie oben au s- geführt keine nähere n- standes treffen und ihn wie ersichtlich auch die Staatsanwaltschaft in der A n- klageschrift noch nicht einmal unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu subsumieren. Das von der Anklage als Teppich - und im Urt eil als Cutter - Messer b e- zeichnete Messer wurde ausweislich der Urteilsgründe zwar insofern verändert, als die Klinge nicht herausgeschoben werden muss, sondern herausgeklappt werden kann. Ein solches Klappmesser ist jedoch ohne weitere nicht mitg e- teilte Besonderheiten weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ergibt der Kategorie der sogenannten gekorenen Wa ffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2012 2 StR 394/12 , BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 6 ) . Im Übrigen unterlässt es die Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass die Klinge des Messers abgebrochen ist (vgl. S achakten Bd. 1 Bl. 183); auch ein bei den Akten befindliches Foto des Messers (Sachakten Bd. 1 Bl. 203) legt sie nicht vor. Hinsichtlich der etwa 60 cm langen Machete lässt sich den Urteilsgrü n- den schon nicht entnehmen, ob es sich bei ihr um einen taug lichen Gege n- stand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt (vgl. auch BGH, B e- schluss vom 24. September 2015 2 StR 126/15 , NStZ 2016, 123 f. ), zumal 35 36 37 - 16 - die Revision die sich in den Akten befindliche nähere Beschreibung der Mach e- te (Sachakten Bd. 1 Bl. 183) nicht mitteilt. Dass es sich bei ihr worauf die A n- klageschrift abstellt um eine gekorene Waffe handelt (insofern verweist die Anklage auf Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) trifft nicht zu (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 3 StR 143/1 3 , NStZ 2014, 164, 165 mwN). Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin
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