ECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR569.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 569 /1 8 vom 15. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 15. Januar 201 9 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Im Ergebnis begegnet die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht keine ausdrücklichen Festste llungen zur subjektiven Tatseite der von ihm angenommenen Vorsatz - Vorsatz - Kombination getroffen. In der rechtlichen Wü r- digung hat das Landgericht lediglich kur z ausgeführt, dass dem Angeklagten die G e- fährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war ; zur Begründun g hat es auf vergleichbare Fahrten in der Vergangenheit sowie auf die mehrfache Gefährdung von Fußgängern beim Abbiegen und Überfahren roter Lichtzeichenanlagen kurz vor der konkreten Gefährdung des von ihm überholten Pkw ver wie sen. B ei einer der vorangega ngenen Gefährdungen hatte er die die Einmündung passierende Fußgängerin allerdings übersehen , also hinsichtlich deren Gefährdung lediglich fahrlässig gehandelt . Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe dennoch, dass der Angeklagte sowohl hinsichtlich des falschen Überholens als auch hinsichtlich der konkreten Gefährdung des ü berholten Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte (vgl. König in LK - StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 189 ff . ) : Er beschleunigte d en von ihm gefahrene n Pkw auf bis zu 120 im Stadtgebiet von Kassel , auch in einem Wohngebiet , um der ihn mit eingeschaltetem Blaulicht verfolgenden Polizei zu entkommen. Er fuhr auf dem linken der beiden Fahrstreifen der Leipziger Straße deutlich über 100 km/h , als er plötzlich ohne zu blinken scharf nach rechts abbog und einen auf der rechten Fahrspur fahrenden, sich in etwa auf gleicher Höhe befin d- lichen Pkw sowie dessen Fahrer konkret gefährdete. Angesichts der aus diesen Feststellungen hervortretenden erheblichen Differenzge schwindigkeit und der b e- sonders naheliegenden Gefahr eines Unfalls vermag der Senat insbesondere ausz u- schließen, dass er das überholte und konkret gefährdete Fahrzeug übersehen oder sonst dessen Gefährdung nicht bemerkt haben könnte. Sost - Scheible Cierniak Bender Feilcke Paul
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