BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 570/05 vom 2. Februar 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja __________________ StGB 247 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG, 247 176 Abs. 4 Nr. 2 n.F. 247 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG setzt voraus, dass der T344ter das Kind dazu bestimmt, dass es an seinem eigenen K366rper sexuelle Handlungen vornimmt; es reicht nicht aus, dass der T344ter das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05 - LG Hagen in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. Februar 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Mai 2005 mit den Feststel-lungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in f374nf F344llen verurteilt worden ist, b) in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtstrafe und 374ber die Einziehung des Dia-Projektors. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in drei F344llen und wegen Sichverschaffens kinderporno-graphischer Schriften in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Dia-Projektors des Angeklagten 1 - 3 - angeordnet und den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in H366-he von 3.000 Euro an den Nebenkl344ger verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Soweit der Angeklagte wegen Sichverschaffens kinderpornographi-scher Schriften in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in f374nf F344l-len (II. 4 bis 8 der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist, h344lt das Urteil rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 a) Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte den am 10. Ok-tober 1995 geborenen Nebenkl344ger an drei nicht n344her bestimmbaren Tagen im Jahre 2004, jedoch vor dem 17. M344rz, sich vollst344ndig zu entkleiden und Stel-lungen einzunehmen, die es erm366glichten, Penis und Ges344337 des Jungen zu fotografieren (F344lle II. 4 und 6 der Urteilsgr374nde); in einem weiteren Fall (II. 5 der Urteilsgr374nde) veranlasste er den Jungen, die Unterhose herunter zu zie-hen, und fotografierte Ges344337 und Penis des Jungen. An zwei nicht n344her be-stimmbaren Tagen in den Jahren 2002 oder 2003 veranlasste der Angeklagte ein am 24. August 1994 geborenes M344dchen, sich teilweise zu entbl366337en, und fotografierte Ges344337 und Genitalbereich des Kindes (F344lle II. 7 und 8). 4 b) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht gem344337 247 2 Abs. 1 und 3 StGB von der Anwendbarkeit der 247247 176 Abs. 3 Nr. 2 und 184 Abs. 5 StGB in den zur Zeit der Taten geltenden Fassungen des Sechsten Strafrechtsreform-gesetzes (6. StrRG) ausgegangen, denn die diesen Vorschriften im 334brigen entsprechenden 247247 176 Abs. 4 Nr. 2 und 184 b Abs. 4 StGB i.d.F. des am 5 - 4 - 1. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur 304nderung der Vorschriften 374ber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) sehen jeweils h366here Strafandrohungen vor. Entgegen der Auf-fassung des Landgerichts liegen nach den bisher getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen der 247247 176 Abs. 3 Nr. 2 und 184 Abs. 5 StGB i.d.F. des 6. StrRG in keinem der f374nf F344lle vor: aa) Der Angeklagte hat die Kinder danach zwar dazu bestimmt, vor ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, denn das Posieren der Kinder, um Genita-lien und Ges344337 unbedeckt zur Schau zu stellen, ist eine - nicht unerhebliche (247 184 f Nr. 1 StGB) - sexuelle Handlung, durch die der Betrachter sexuell pro-voziert werden soll (vgl. BGHSt 43, 366, 368 m.N.). Das Bestimmen eines Kin-des zur Vornahme einer nicht mit Manipulationen an seinem K366rper verbunde-nen sexuellen Handlung wird aber von dem Tatbestand des 247 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG nicht erfasst. Im Gegensatz zu 247 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB i.d.F. des 4. StrRG, der das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen "vor" dem T344ter "oder einem Dritten" unter Strafe stellte und dem-gem344337 auch solche sexuellen Handlungen erfasste (vgl. BGHSt 43, 366, 368; BGHR StGB 247 176 Abs. 5 sexuelle Handlungen 1 und 247 184 c Nr. 1 Erheblich-keit 5), setzt 247 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG - ebenso wie 247 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB n.F. - voraus, dass der T344ter ein Kind dazu bestimmt, dass es sexu-elle Handlungen an sich vornimmt. 6 Diese Neufassung des Tatbestands durch das 6. StrRG, die den Anwen-dungsbereich 374ber die bis dahin geregelten F344lle (Vornahme sexueller Hand-lungen vor dem T344ter oder einem Dritten) hinaus "allgemein" auf sexuelle Hand-lungen erstrecken sollte, die das Kind "an sich selbst" vornimmt, und damit auch auf den von 247 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F. nicht erfassten Fall (vgl. BGHSt 7 - 5 - 41, 285), dass sog. Verbalerotiker Kinder durch Telefonanrufe zu "derartigen Manipulationen" veranlassen (BTDrucks. 13/9064 S. 10 f.), hat zugleich zu ei-ner Einschr344nkung des bisherigen Anwendungsbereichs gef374hrt. Erfasst wer-den nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG nur sexuelle Handlungen, die ein Kind an , also nicht lediglich mit seinem K366rper (zu dieser Differenzierung vgl. Laufh374tte in LK 11. Aufl. 247 184 c Rdn. 5; Wol-ters/Horn SK 247 184 f Rdn. 8) vornimmt. Nur wer mit Ber374hrungen verbundene Manipulationen am eigenen K366rper vornimmt, nimmt nach allgemeinem Sprachverst344ndnis Handlungen an sich selbst vor. Auch der Sinnzusammen-hang der Tatbestandsvarianten des 247 176 StGB und der anderen Straftatbe-st344nde zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung spricht f374r diese Ausle-gung. Soweit diese Tatbest344nde auf die Vornahme sexueller Handlungen an einem anderen, n344mlich des T344ters an dem Tatopfer (vgl. 247247 174 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB), eines Dritten an dem Tatopfer (vgl. 247 176 Abs. 2 StGB), des Tat-opfers an dem T344ter (vgl. 247247 174 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB) oder an einem Drit-ten (vgl. 247 176 Abs. 2 StGB), abstellen, setzen sie stets Manipulationen am K366rper, d.h. ein Ber374hren des K366rpers voraus (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 184 f Rdn. 8; Wolters/Horn SK 247 184 f Rdn. 6 jew. m.w.N.). Ob die mit der Neufassung des 247 176 StGB durch das 6. Strafrechtsre-formgesetz erfolgte Einschr344nkung des Anwendungsbereichs des 247 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB rechtspolitisch gewollt war, kann dahinstehen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Vornahme auch solcher Hand-lungen, bei denen es nicht zu Manipulationen am eigenen K366rper kommt, ist mit dem Wortsinn der Vorschrift, wie er sich aus den genannten Gr374nden aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes ergibt (vgl. dazu BGHSt 41, 285, 286; 48, 354, 357), nicht zu vereinbaren. Der m366gliche Wortsinn eines Gesetzes mar- 8 - 6 - kiert die 344u337erste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (BVerfGE 105, 135, 152 ff., jew. m.w.N.). bb) Damit sind auch die Schuldspr374che wegen jeweils tateinheitlich be-gangenen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften i. S. des 247 184 Abs. 5 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht belegt, weil diese Vorschrift nur solche Schriften erfasst, die den sexuellen Missbrauch eines Kindes i. S. der 247247 176 bis 176 b StGB zum Gegenstand haben (vgl. BGHSt 43, 366, 368; 45, 41, 42 f.; vgl. auch 247 184 b Abs. 1 n.F.). 9 cc) Da nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschlie337en ist, dass zum Tathergang erg344nzende Feststellungen zu den sexuellen Handlungen getroffen werden k366nnen, die ein tatbestandsm344337iges Verhalten im aufgezeig-ten Sinne des 247 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG belegen, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird auch zu pr374fen haben, ob der Angeklagte auf eines der Kinder bei der Fertigung der Aufnahmen im Sinne des 247 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB, der 247 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB n.F. entspricht, durch Reden pornographischen Inhalts eingewirkt hat. 10 2. Die Aufhebung der Verurteilung in den vorgenannten f374nf F344llen und der damit verbundene Wegfall der jeweils verh344ngten Einzelstrafen n366tigt zur Aufhebung auch des Ausspruchs 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. 11 3. Die Anordnung der Einziehung des Dia-Projektors des Angeklagten gem344337 247 74 StGB kann wegen der Aufhebung der Verurteilung in den vorge-nannten F344llen ebenfalls nicht bestehen bleiben. Der Senat weist f374r den Fall, dass es erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat ge-m344337 247 184 Abs. 5 StGB i.d.F. des 6. StrRG kommt, vorsorglich darauf hin, dass 12 - 7 - ein Dia-Projektor kein Beziehungsgegenstand im Sinne des Abs. 7 Satz 2 die-ser Vorschrift ist. Eine Einziehung gem344337 247 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Dia-Projektor zur Begehung oder Vorbereitung der Straftat gebraucht wor-den ist. 4. Der Adh344sionsausspruch, der von der Revision ersichtlich nicht ange-griffen wird, kann bestehen bleiben, obwohl die Verurteilung auf die Revision des Angeklagten wegen der Taten zum Nachteil des Nebenkl344gers teilweise aufgehoben wird. Ein nicht angefochtener Adh344sionsausspruch bleibt grund-s344tzlich unber374hrt, wenn das zum strafrechtlichen Teil eingelegte Rechtsmittel 226 wie hier - nur eine (teilweise) Aufhebung und Zur374ckverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur Folge hat (vgl. BGHSt 3, 210, 211). Der Adh344sionsausspruch hat hier im 334brigen auch deshalb Bestand, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung den vom Nebenkl344ger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in H366he von 3.000 Euro anerkannt (247 406 Abs. 2 StPO) und die Wirksamkeit des Anerkenntnisses auch nicht in Frage gestellt hat. Zudem hat der Nebenkl344ger auf die Geltendmachung seiner dar374ber hi-nausgehender Anspr374che gegen den Angeklagten verzichtet. 13 5. Zur Abfassung der Urteilsgr374nde bemerkt der Senat erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 2005, dass es sich aus Gr374nden des Pers366nlichkeitsschut-zes verbietet, Kopien von Lichtbildern pornographischen Inhalts in die Urteils-gr374nde aufzunehmen. Dar374ber hinaus begegnet ein solches Vorgehen auch deshalb Bedenken, weil der Angeklagte notwendigerweise in den Besitz zumin-dest einer Abschrift des Urteils einschlie337lich der darin wiedergegebenen Auf-nahmen gelangt. Sollte es auf Einzelheiten der Abbildungen ankommen, sieht 14 - 8 - 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO die M366glichkeit vor, auf bei den Akten befindliche Lichtbilder zu verweisen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy