BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 570/06 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Januar 2007 gem344337 247247 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einle-gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. April 2006 zu gew344hren, wird als unzu-l344ssig verworfen. 2. Die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzul344ssig verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Verurteilten mit dem am 13. April 2006 in seiner Anwesenheit verk374ndeten Urteil wegen Betruges in 27 F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit einem am 19. Oktober 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der derzeitige Verteidiger des Verur-teilten gegen das Urteil Revision eingelegt und hinsichtlich der Vers344umung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 1 - 3 - Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzul344ssig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2006 zutreffend ausgef374hrt: 2 "Die Revision ist versp344tet, weil sie nicht gem344337 247 341 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Verk374ndung des Urteils eingelegt worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem344337 247 44 StPO kann nicht gew344hrt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte das Einhalten der von 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO normierten Wochenfrist ausreichend gem344337 247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht hat. Dieses Erfordernis gilt auch f374r die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des Antrags (vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 45 Rdnr. 6). Der derzeitige Verteidi-ger des Angeklagten, Rechtsanwalt J. , hat zwar best344-tigt, den Angeklagten im Telefonat vom 19. Oktober 2006 dar-auf hingewiesen zu haben, dass offensichtlich kein Revisions-verfahren betrieben worden sei. Es ist aber nicht nachvoll-ziehbar, dass der gerichtserfahrene Angeklagte trotz der Zu-stellung der Ladung zum Strafantritt vom 31. August 2006 noch 374ber [richtig: einen Monat] von der Durchf374hrung des Revisionsverfahrens ausgegangen ist, ohne sich bei seinem urspr374nglichen Verteidiger, Rechtsanwalt D. , 374ber dessen Verlauf zu erkundigen. Dies bedarf jedoch keiner abschlie-337enden Kl344rung. Der Angeklagte hat jedenfalls nicht hinrei-chend glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhin-dert war, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten. Seine schlichte - vom derzeitigen Verteidiger ohne eigene entspre-chende Wahrnehmung lediglich wiedergegebene - Erkl344rung, Rechtsanwalt D. habe die Revision entgegen dem ausdr374ck-lichen Auftrag vom 18. April 2006 nicht eingelegt, - 4 - reicht als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. BGHR StPO 247 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 6)." Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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