BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 570 /1 3 vom 23. April 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2 3. April 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung k einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. März 2014 dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Brandstiftung in Ta t- einheit m it versuchtem Totschlag und mit Körperverletzung schuldig ist. 2 . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Der Senat bemerkt ergänzend : Es kann dahingestellt bleiben, ob das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ( § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) hinsichtlich der Verfolgung der Tat zum Nachteil des Geschädigten A . als Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB bereits in der Anklageschrift vom 11. März 2013 bejaht wurde. Jedenfalls hat der Generalbundesanwalt durch seine Antragstellung in der Zuschrift vom 19. März 2014 konkludent die Bejahung des öffentlichen Interesses erklärt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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