BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 570 /1 4 vom 11. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 11. März 201 5 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Strafkam mer durfte bei der (tateinheitlichen) Verurteilung wegen Besitzes kinderpornogra f ischer Schriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in den Fällen II. 2, II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigen, dass auf den von dem Angeklagten hergest ellten und abgespeicherten kinderpornografischen Videos nicht nur ein wirklichkeitsnahes, sondern ein tatsächliches Geschehen zu sehen war. Diese Erwägung verstößt nicht generell gegen § 46 Abs. 3 StGB und war unter den hier gegebenen Umständen zulässig ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 2 StR 461/08, NStZ - RR 2009, 103). Die Änderung von § 184c Abs. 4 StGB durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015 (BGBl. 2015 I S. 10) stellt die Verurteilung des An geklagten wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften im Fall II. 7 der Urteilsgründe nicht in Frage, weil das die Nebenklägerin bei sexuellen Handlungen mit de m Angeklagten zeigende Video von ihm heimlich aufgenommen wurde und deshalb eine die Anwendun g von § 184c Abs. 3 StGB ausschließende Einwilligung der Nebenklägerin mit dessen Herstellung nicht vorlag. Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin
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