BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 57/03 vom13. März 2003in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsStralsund vom 11. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahinklargestellt, daß der Angeklagte der tateinheitlich begangenenversuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. UA 18).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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