BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 57/04 vom6. April 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstim-mig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDortmund vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch we-gen eines offensichtlichen Fassungsversehens (UA 9) dahin be-richtigt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mitBetäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in fünf Fällen in nicht ge- ringer Menge, und des unerlaubten Besitzes von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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