BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 571/07 vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 18. April 2007 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren der verh344ngten Freiheitsstrafe angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von drei Jahren der verh344ngten Freiheitsstrafe angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge nur zum Ma337regelausspruch einen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgef374hrt: 2 - 3 - "Die Anordnung des Vorwegvollzugs von drei Jahren Frei-heitsstrafe vor der Ma337regel kann jedoch keinen Bestand ha-ben. Nach 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB in der Fassung des Ge-setzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 [in Kraft getreten am 20. Juli 2007] soll das Ge-richt den Teil der Strafe, der vor der Ma337regel zu vollziehen ist, so bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer an-schlie337enden Unterbringung eine Entscheidung nach Abs. 5 Satz 1 m366glich ist. 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (nF) sieht die M366glichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafres-tes zur Bew344hrung vor, wenn die H344lfte der Strafe erledigt ist. Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals gel-tenden Recht - am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach 247 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Ma337regeln der Besserung und Si-cherung eine Gesetzes344nderung ber374cksichtigt und grund-s344tzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens ange-wendet werden (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 247 2 Rdnr. 12, 15)." Dem tritt der Senat bei. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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