BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 57/11 vom 24 . Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 24 . Mai 2011 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Stralsund vom 21. September 2010 wird als unbegrü n- det verwo r fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwal ts bemerkt der Senat : N ach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kommt ein strafb e- freiender Rücktritt nicht in Betracht. D anach hat d er Beschwerdeführer z u- nächst versucht, weiter auf den Nebenkläger einzustechen. Anschließend ric h- tete er das Mess er gegen die umstehenden Personen, um diese auf Abstand zu ha l ten und ließ es erst fallen, nachdem er massiv geschlagen worden war. - 3 - Eine freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB liegt unter diesen Umstände n fern . Ernemann RiBGH Dr. Franke ist Mutzba u er erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Bender Quentin
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