ECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR571.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 571/15 vom 19. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Aachen vom 3. September 2015 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben, a) soweit in den Fällen I I I. 1 bis 3 und 6 bis 9 der Urteil s- gründe keine Einzelstrafen festgesetzt wurden; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang am 22. De - zember 2014 wegen Diebstahls mit Waffen, vorsätzlicher Körperverletzung, unerlaubte n Führen s einer Schusswaffe, Diebstahls in dr ei Fällen, Urkundenfä l- schung in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, davon in zwei Fällen in 1 - 3 - Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit unerlaubtem Entfe r- nen vom Unfallort und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt und seine Unter bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit Beschluss vom 21. Mai 2015 hat der Senat dieses Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der A ngeklagte in den Fä l- len II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe verurteilt ist und im gesamten Rechtsfolge n- ausspruch. Das Landgericht hat den Angeklagten daraufhin am 3. September 2015 wegen Diebstahls in drei Fällen, Diebstahls mit Waffen, unerlaubten Fü h- rens e iner Schusswaffe, vorsätzlicher Körperverletzung und Urkundenfälschung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlau b- nis, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und in einem Fall zugleich mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem wurde wiederum eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. G e- gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; i m Ü b- rigen ist es unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Obgleich der Senat mit Bes chluss vom 21. Mai 2015 den gesamten Rechtsfolgenausspruch und damit auch alle Einzelstrafen aufgehoben hat, hat das Landgericht in den Fällen I I I. 1 bis 3 und 6 bis 9 der Urteilsgründe keine Einzelstrafen ausgesprochen. Ihre Festsetzung muss nachgeholt we rden. Ein Fall, in dem das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO ausnahmsweise 2 - 4 - die Festsetzung selbst vornehmen kann, liegt nicht vor. Der Rechtsfehler führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 2. Die Maßregelanordnung nach § 64 StGB kann bestehe n bleiben, weil mit der Bestätigung des Schuldspruchs alle Symptomtaten rechtskräftig fest - gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 2 StR 605/11, NStZ - RR 2013, 54 mwN ) und auch die übrigen Voraussetzungen belegt sind. Auch die Anor d- nung einer isol ierten Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StPO wird von der Au f- hebung nicht berührt. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs an der Unterschrif tsleistung gehindert. Mutzbauer Quentin 3
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