ECLI:DE:BGH:2017:290317B4STR571.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 571 /1 6 vom 29. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 201 7 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrec htfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner A n- tragsschrift vom 25. November 2016 bemerkt der Senat : Die Annahme des Landgerichts, das sichergestellte Reizstoffsprühgerät der 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V . m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, U n- terabschnitt 2, Nr. 1.2.2 zu qualifizieren, die ihrem Wesen nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Angriffs - oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Eigenschaft wird dadurch, dass der Umgang mit dem Sprühgerät nach § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 möglicherweise erlaubnisfrei ist, nicht in Frage gestellt. Sost - Scheible Roggenbuck Franke RiBGH Bender ist im Urlaub und deshalb gehindert zu u nter - schreiben. Sost - Scheible Feilcke
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