BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 57/14 vom 13. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der stellvertretende Vorsitzende des 4 . Strafsenat s des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 201 4 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Proze ss ko s- tenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revision s- instanz wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Nebenklägerin war die "vorsorglich" beantragte Proze ss kosten - hilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Da rlegung der wir t- schaf t lichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Proze ss kostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. März 198 3 IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. 2. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der a b- schließenden Entscheidu ng durch den Senat bed urfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfa h- ren - nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwi r- 1 2 - 3 - kend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständ iges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83, NJW 1985, 921; vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80, NJW 1982, 446). 3. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel zwische n- zeitlich zurückgenommen hat, ist ein Zuwarten auch nicht zur Gewährung rech t- lichen Gehörs geboten (vgl. zum Ganzen Meyer - Goßn er, StPO, 56. Aufl., § 397a Rn. 10, 15 ; BGH , Beschluss vom 6. April 1993 - 1 StR 132/93). Mutzbauer 3
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