ECLI:DE:BGH:2018:120318B4STR57.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 57 / 1 8 vom 12. März 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 12. März 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 2017 im Rechtsfo l- genausspruch dahin geändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einzieh ung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 2.000 und gegen den Angekla g- ten A . A . darüber hinaus die Einziehung des Wert - ersatzes von Taterträgen in Höhe weiterer 6.000 d- net wird. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagt en werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten s eines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuber i- scher Erpressung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. F erner hat es die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen angeord - 1 - 3 - net, und zwar hinsichtlich des Angeklagten G . A . in Höhe von 2.000 . A . in Höhe von 6.000 Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte G . A . erhebt dar über hinaus die nicht näher ausgeführte und daher unzuläs - sige Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Aussp ruch über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern. Nach den Feststellungen entkam der Angeklagte A . A . nach dem gemeinsam geplanten und ausgeführten Überfall auf einen Supermarkt mit dem erbeuteten Gesamtbetrag in Höhe von 8.000 u- vor ausgehändigt hatte. Das Geld teilten die Angeklagten später unter sich auf, wobei A . A . 6.000 . A . 2.000 Danach hatten die Angeklagten als Mittäter Mitverfügungsgewalt an einem Teilbetrag in Höhe von 2.000 t- schuldner, was bereits im tatrichterlichen Urteil ausdrücklich anzuordnen ist (vgl. BGH, Beschlu ss vom 23. November 2011 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN). § 73c StGB in der hier geltenden Fassung (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB) des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschö p- fung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat die Regelung d es § 73a StGB aF auch insoweit ohne inhaltliche Änderung übernommen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73c Rn. 2). 2 3 - 4 - Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht u n- billig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmitte l zu b e- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 4
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