ECLI:DE:BGH:2019:160719B4STR57.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 57 / 1 9 vom 16. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanw alts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 5. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Teilbetrages von 600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaub ten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Ein- (richtig: des Wertes von Taterträgen) in Höhe von 48.200 Euro an geordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Re- vision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sin ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die sachlich - rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat weder im Schuld - noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Na chteil des Ange- klagten ergeben. Lediglich die E ntscheidung über die Einziehung des Wertes von T aterträgen beda rf der Ergänzung dahin, dass der Angeklagte in Höhe ei- nes Teilbetrages von 600 Euro gesamtschuldnerisch haftet . Denn nach den zu Fall II. 4 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen wurde dieser Betrag auch von der unbekannt gebliebene n P erson namens S . im Sinne des § 73 Abs. 1 StG B erlangt , die ihn nicht nur kurzfristig und transitorisch erhielt , sondern bis zur Rückkehr des Angeklagten aus Marokko nach Deutschland die tatsächliche Verfügungsgewalt über ihn besaß (vgl. BGH, Urtei l vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1 ; Bes chluss vom 8. November 2018 1 StR 527/18, NStZ - RR 2019, 176 , 177 ). Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten teilweise von den durch sein Rec htsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Quentin Roggenbuck Bender Feilcke Bartel 2 3
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