BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 572/05 vom 27. April 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja ____________________ StGB 247 46 Abs. 1 Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straft344ter schon nach dem Ma337 der ver-h344ngten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverb374337ung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. Insbesondere kann sich aus dem ho-hen Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Ber374cksichtigung statistischer Er-kenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben. BGH, Urteil vom 27. April 2006 226 4 StR 572/05 226 Landgericht Hagen in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Wilfried A. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Lothar A. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hagen vom 10. Juni 2005 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Wilfried A. wegen schwe-ren Raubes bzw. schwerer r344uberischer Erpressung in 12 F344llen, versuchter schwerer r344uberischer Erpressung und Verabredung zur schweren r344uberi-schen Erpressung - zum Teil in Tateinheit mit Waffendelikten - zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, den Angeklagten Lothar A. we-gen schweren Raubes bzw. schwerer r344uberischer Erpressung in 12 F344llen und Verabredung zur schweren r344uberischen Erpressung - teilweise in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenf374hren - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und den Angeklagten R. wegen schweren Raubes bzw. schwerer r344uberi-scher Erpressung in neun F344llen und Verabredung zur schweren r344uberischen Erpressung - ebenfalls zum Teil in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenf374hren - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verlet-zung materiellen Rechts r374gen. Sie beanstanden insbesondere die Strafzumes-sung des Landgerichts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen begingen die erheblich und einschl344gig vor-bestraften Angeklagten in der Zeit von Ende 1988 bis zum 15. Januar 2004 gemeinschaftlich neun Raub374berf344lle auf Bankinstitute, drei weitere 334berf344lle ver374bten nur die Angeklagten Wilfried und Lothar A. gemeinsam 2 - 4 - - wobei der Angeklagte Wilfried A. wegen einer dieser Taten bereits im Jahre 1989 mit zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft worden war -, zwei Bank-374berf344lle beging der Angeklagte Wilfried A. allein, dabei blieb es in einem Fall beim Versuch. Den letzten 334berfall planten die drei Angeklagten f374r den 4. November 2004. An diesem Tag wurden sie festgenommen. Die Bank-374berf344lle wurden jeweils mit geladenen scharfen Schusswaffen durchgef374hrt. Die Beute betrug insgesamt fast eine Million Euro. Nach ihrer Festnahme wurden bei den Angeklagten vier halbautomati-sche Selbstladepistolen, eine Maschinenpistole, Munition, drei scharfe Hand-granaten und insgesamt ca. 417.800 200 sichergestellt. 3 2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Schuldspr374che. Auch die Strafausspr374che halten sachlich-rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 a) Die zum Teil fehlerhafte Anwendung neuen Rechts statt des Tatzeit-Rechts durch das Landgericht bei 247 250 StGB und den Waffendelikten (F344lle II 1, 2, 4a bis 4h der Urteilsgr374nde) beschwert die Angeklagten nicht, weil das Tatzeit-Recht bei der gebotenen konkreten Betrachtung (vgl. BGHSt 45, 92 f.; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 2 Rdn. 10 ff.) nicht milder war als das gelten-de Recht (247 2 Abs. 1, 3 StGB). 5 b) Im 334brigen bedarf der n344heren Er366rterung nur die von den Beschwer-def374hrern und vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob die Ableh-nung minder schwerer F344lle durch das Landgericht insbesondere wegen des fortgeschrittenen Alters der Angeklagten (der Angeklagte R. ist 75, der Angeklagte Wilfried A. 74, der Angeklagte Lothar A. fast 65 Jahre alt) rechtsfehlerhaft war. Wegen der weiteren sachlich-rechtlichen Angrif-fe der Beschwerdef374hrer gegen die Strafzumessung - namentlich der ger374gten Verst366337e gegen 247 46 Abs. 3 StGB -, die insgesamt unbegr374ndet sind, nimmt 6 - 5 - der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des General-bundesanwalts vom 23. Januar 2006 Bezug. aa) Das Landgericht hat minder schwere F344lle des schweren Raubes, der schweren r344uberischen Erpressung, der versuchten schweren r344uberischen Erpressung, des unerlaubten F374hrens von Schusswaffen, des ungenehmigten Aus374bens der tats344chlichen Gewalt 374ber Kriegswaffen und der Verabredung zur schweren r344uberischen Erpressung "schon angesichts der Vielzahl und der Ge-f344hrlichkeit der Taten, des harten und kompromisslosen Vorgehens der Ange-klagten sowie der Auswirkungen der Taten auf die betroffenen Bankangestell-ten und Kunden" abgelehnt. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat es u. a. weiter ausgef374hrt: 7 Zu Lasten der Angeklagten sei zu ber374cksichtigen: 8 - die Vielzahl der Taten - die Vielzahl der - auch einschl344gigen - Vorstrafen (der Angeklagte Wilfried A. hat bereits mehr als 36 Jahre in Straf-haft verbracht, der Angeklagte R. mehr als 15 Jahre und der Angeklagte Lo-thar A. etwa 8 Jahre) - die bei den Taten aufgewendete kriminelle Energie und die jeweils 374ber den Normalfall eines Bank374berfalls hinausgehenden Folgen f374r die Tatopfer - das durch den Einsatz scharfer geladener Schusswaffen 374ber den Normalfall eines Bank374berfalls hinausgehende Gef344hrdungspotential - der lange Tatzeitraum und die jeweils hohe Beuteerwartung und - 6 - - die Verwirklichung von zum Teil mehreren Straftatbest344nden. Zugunsten der Angeklagten wirke sich aus: 9 - dass sie - zum Teil schon fr374hzeitig - gest344ndig waren, - dass das erbeutete Geld zum gro337en Teil sichergestellt werden konnte, - dass die Angeklagten sich bei von den 334berf344llen betroffenen Bankangestell-ten entschuldigt und - dass sie sich zivilrechtlich dem Inventarversicherer betroffener Sparkassen gegen374ber verpflichtet haben, Schadenswiedergutmachung zu leisten. Gewichtigster Milderungsgrund sei allerdings das Alter und die damit verbundene erh366hte Haftempfindlichkeit der Angeklagten; dies gelte f374r alle Angeklagten, wenn auch beim Angeklagten Lothar A. (dem "J374ngsten" der Angeklagten) in geringerem Ausma337. Unter Beachtung der h366chstrichterli-chen Rechtsprechung zur Strafmilderung bei einer reduzierten Lebenserwartung seien sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafen derart zu mildern, dass den Angeklagten die Hoffnung bleibe, ihre Entlassung aus dem Strafvollzug noch erleben zu k366nnen. Hierbei sei allerdings zu beden-ken, dass es keinen 374berm344337igen "Altersrabatt" geben d374rfe, da sonst das "Signal" gegeben werden k366nnte, im Alter Straftaten zu begehen, weil im Falle der Ergreifung nur eine geringe Strafe drohe. 10 Unter Ber374cksichtigung der genannten Strafzumessungserw344gungen hat das Landgericht f374r die abgeurteilten Taten - jeweils gesondert begr374ndete - Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren und sechs Monaten und acht Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Bei der Bildung der Gesamtstrafen hat es das hohe Alter der Angeklagten nochmals ausdr374cklich mildernd gewertet. Die Un- 11 - 7 - terbringung in der Sicherungsverwahrung (247 66 Abs. 2 StGB) hat es insbeson-dere auch im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der Angeklagten nicht an-geordnet, weil nicht zu besorgen sei, dass die Angeklagten nach der Haftent-lassung f374r die Allgemeinheit (noch) gef344hrlich seien. bb) Die Strafzumessungserw344gungen des Landgerichts halten rechtli-cher Nachpr374fung stand. Insbesondere unterliegt es keinen rechtlichen Beden-ken, dass das Landgericht die Voraussetzungen f374r das Vorliegen minder schwerer F344lle verneint hat. Auch f374r die Strafrahmenwahl gilt, dass die Straf-zumessung grunds344tzlich Sache des Tatrichters ist, weil er am ehesten in der Lage ist, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und T344ter zu verschaffen und die f374r die Strafrahmenwahl wesentlichen Umst344nde zu gewichten. Das Revisionsgericht kann daher auch insoweit - ebenso wie bei der Strafh366henbemessung - nur eingreifen, wenn die durch den Tatrichter vorgenommene Bewertung Rechtsfehler aufweist, etwa weil die ma337geblichen Erw344gungen rechtlich anerkannten Strafzumessungsgrunds344t-zen zuwiderlaufen, sie in sich widerspr374chlich oder sie in dem Sinne l374ckenhaft sind, dass nahe liegende, sich aufdr344ngende Gesichtspunkte nicht bedacht wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall, Gesamt-w374rdigung 7, 8; Tr366ndle/Fischer aaO 247 46 Rdn. 108 ff.). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. 12 Das Landgericht hat alle f374r die Strafzumessung bestimmenden Umst344n-de gesehen und in dem Sinne, dass die Strafen gerechter Schuldausgleich sein m374ssen (vgl. BGHSt 24, 132, 134; BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Schuldausgleich 25, 27, 29), rechtsfehlerfrei gewichtet. Insbesondere hat es sich, anders als vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang beanstandete Entscheidun-gen (vgl. etwa BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Schuldausgleich 20), ausf374hrlich mit dem fortgeschrittenen Alter der Angeklagten und der Wirkung der Strafen auf 13 - 8 - ihr zuk374nftiges Leben auseinandergesetzt und auf Strafen erkannt, die den An-geklagten noch die Hoffnung lassen, ihre Entlassung aus dem Strafvollzug er-leben zu k366nnen. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straft344ter schon nach dem Ma337 der verh344ngten Strafe die Gewissheit haben muss, im An-schluss an die Strafverb374337ung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. Insbesondere kann sich aus dem hohen Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Ber374cksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben. Allerdings muss ihm unter Vollstreckungsgesichts-punkten grunds344tzlich eine Chance verbleiben, wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187, 228 f., 239, 242, 245; 64, 261, 270 ff., 281; 72, 105, 113 ff.; 86, 288, 312; BVerfG NStZ 1996, 53, 54 f.). Das hat das Landge-richt bedacht und - im Erkenntnisverfahren - die Rechtsfolgen, auch durch das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung, entsprechend bemes-sen. Die Besorgnis der Beschwerdef374hrer und des Generalbundesanwalts, das Landgericht k366nne die bei der Strafzumessung in engerem Sinne er366rterten strafmildernden Gesichtspunkte - insbesondere das fortgeschrittene Alter der Angeklagten - bei der Strafrahmenwahl nicht in Betracht gezogen haben, teilt der Senat nicht. Das Landgericht hat zun344chst - wozu es gehalten war (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1983, 407) - entschieden, von welchem Strafrahmen es ausgeht, danach - allgemein - die zu Lasten und zu Gunsten der Angeklag-ten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erwogen und schlie337lich die Strafzumessung f374r jeden Angeklagten und die einzelnen Taten vorgenommen. 14 - 9 - Dieser Urteilsaufbau l344sst nach Auffassung des Senats nicht besorgen, dass die Strafkammer die bei den weiteren Strafzumessungserw344gungen ausf374hrlich er366rterten Umst344nde bei der Strafrahmenwahl aus dem Blick verloren haben k366nnte. Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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