BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 572/06 vom 19. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim BGH in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin W. , Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin E. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 7. Juli 2006 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass er der Vergewaltigung in drei F344l-len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei F344l-len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; au337erdem hat es Entscheidungen in Adh344sionsverfahren getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 1. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuldspruch344nderung, da der Senat im Fall 2 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundes- 2 - 4 - anwalts und der Nebenkl344gerin E. auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschr344nkt hat; im 334brigen ist es unbegr374ndet. 2. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts r374gt, bleibt ihr aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gr374nden der Erfolg versagt. 3 3. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere be-gegnet die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich der Taten 2 und 3 der Ur-teilsgr374nde durch den Tatrichter keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 4 a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen zwang der Angeklagte die Nebenkl344gerin E. unter Anwendung von Gewalt zum Oral- und Va-ginalverkehr. Danach lie337 er von ihr ab und legte sich zur Seite, derweil die Ge-sch344digte das Badezimmer aufsuchte und sich wusch. Als sie aus dem Bad kam, hatte sich der Angeklagte wieder vollst344ndig bekleidet und sprach sie auf das soeben Geschehene an. Auf ihre Aufforderung, sofort die Wohnung zu ver-lassen, begab er sich in den Flur, wo seine Schuhe standen. Dann erst fasste er den Entschluss, die Nebenkl344gerin nochmals zu vergewaltigen. Unter erneu-ter Gewaltanwendung vollzog er mit ihr den Vaginalverkehr, nachdem er erst vergeblich versucht hatte, sie erneut zum Oralverkehr zu zwingen. 5 b) Die Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses bei mehrfach nachein-ander mittels Gewaltanwendung begangenen Vergewaltigungstaten h344ngt ent-scheidend davon ab, ob diesen Taten eine einheitliche Gewalteinwirkung zu Grunde liegt (vgl. BGH NStZ 2000, 419, 420; Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 StR 574/06). Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die 6 - 5 - zweite Tat unter Ausnutzung einheitlicher, w344hrend des gesamten Tatgesche-hens fortwirkender Gewaltanwendung erzwang. Der Angeklagte handelte viel-mehr auf Grund eines neuen Tatentschlusses und unter Einsatz erneuter Ge-walt. Auch unter Ber374cksichtigung der Grunds344tze der nat374rlichen Handlungs-einheit war die Annahme nur einer Tat im Rechtssinne nicht geboten. Nach der ersten Tat war zun344chst eine gewisse Beruhigung der Situation eingetreten, sodass sich das gesamte T344tigwerden des Angeklagten auch f374r einen objekti-ven Dritten bei nat374rlicher Betrachtungsweise nicht zwingend als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt. 7 Nach alledem ist die Bewertung des Konkurrenzverh344ltnisses durch das Landgericht vertretbar. Sie h344lt sich im Rahmen des insoweit dem Tatrichter er366ffneten Beurteilungsspielraums und ist - unbeschadet der Frage, ob auch eine andere Beurteilung m366glich w344re - daher vom Revisionsgericht hinzuneh-men (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 68, 69). Der Tatsache, dass zwischen den bei-den Taten zum Nachteil der Nebenkl344gerin E. ein enger zeitlicher, per-soneller und situativer Zusammenhang bestand, hat das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung getragen. 8 4. Der Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgr374nde kann ungeachtet der 304nderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Allerdings hat das Landgericht bei der Bemessung der insoweit verh344ngten Einzelstrafe von vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe die Verwirklichung einer tateinheitlich begangenen vors344tzlichen K366rperverletzung strafsch344rfend ber374cksichtigt. Angesichts des-sen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf der Grundlage des ge344nderten Schuldspruchs auf eine 9 - 6 - geringere Strafe erkannt h344tte. Einer Aufhebung des Einzelstrafausspruchs be-darf es gleichwohl nicht, weil der Senat die Strafe im Hinblick darauf, dass die Tat ihr Gewicht allein durch die mehrfachen, mit einem Eindringen in den K366r-per der Gesch344digten verbundenen sexuellen 334bergriffe erh344lt, als schuldan-gemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet (vgl. hierzu BGHSt 49, 371 ff.). Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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