BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 572/09 vom 16. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. M344rz 2010 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juli 2009 wirksam zur374ckgenommen worden ist. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in f374nf F344llen, davon in vier F344llen in nicht geringer Menge, davon in zwei F344llen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubten Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten im 334brigen freigesprochen so-wie ferner den Verfall von Wertersatz in H366he von 12.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten Revisi-on eingelegt und diese mit der R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begr374ndet. Nach Kenntnisnahme vom Antrag des Generalbundesan-walts hat er die Revision mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 "namens und im Auftrag" des Angeklagten zur374ckgenommen. Der Angeklagte hat nunmehr pers366nlich mit Schreiben vom 16. Februar 2010 erkl344rt, die Revision solle durchgef374hrt werden. Die R374cknahme sei nur deshalb erfolgt, weil er durch sei-nen Pflichtverteidiger hinsichtlich des Zeitpunkts einer Abschiebung in sein Heimatland T374rkei nicht ordnungsgem344337 beraten worden sei. 1 Die Revision des Angeklagten ist durch dessen Pflichtverteidiger wirk-sam zur374ckgenommen worden (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gem344337 247 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdr374ckliche Erm344chtigung durch den Angeklagten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374cknahme 2 - 3 - 6), lag vor, wie sich aus dem Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 1. Dezember 2009 ergibt. Die Revisionsr374cknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO 247 302 Abs. 1 R374cknahme 6). Nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an (vgl. dazu BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.). Ein sol-cher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die unrichtige Auskunft, durch die der Angeklagte zu seiner Erkl344rung veranlasst worden sein soll, nicht durch das Gericht (vgl. hierzu BGHSt 46, 257 f.), sondern durch den Pflichtverteidiger erteilt wurde (KK-Paul StPO 6. Aufl. 247 302 Rdn. 13 m.w.N.). Auch wenn beim Angeklagten durch diese Auskunft unzutreffende Vorstellun-gen im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Abschiebung in sein Heimatland her-vorgerufen worden sein sollten, h344tte dies auf die Rechtswirksamkeit der Revi-sionsr374cknahme keinen Einfluss. Ein blo337er Irrtum 374ber die 3 - 4 - Auswirkungen eines Urteils oder sonstige entt344uschte Erwartungen sind inso-weit unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03 m.w.N.). Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy