BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 572/13 vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2013 aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entzi ehungsanstalt angeordnet worden ist; die Anordnung entfällt; b) im Feststellungsausspruch der Adhäsionsentscheidung; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäs i- onsantrag abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Kosten des R echtsmittel s und die hierdurch entstand e- nen notwendigen Auslagen des Nebenklägers fallen dem Angeklagten zur Last. Die den Feststellungsausspruch b e- treffenden gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens werden der Staatskasse auferlegt; die besonderen K osten des Adhäsionsverfahrens im Übrigen sowie die dem Adhäs i- onskläger entstandenen notwendigen Auslagen trägt der A n- geklagte. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straße nverkehr, schwerer Körperve r- letzung, gefährlicher Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und une r- laubtem Entfernen vom Unfallort zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren veru r- teilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie de n Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung ang e- ordnet und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren verhängt. Des Weiteren hat es den Angeklagten dem Grunde nach verurteilt, an den Nebenkläger ein angem essenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszin ssatz ab dem 30. Juni 2013 zu zahlen , und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkl ä- ger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schä den zu ersetzen, die ihm aus dem Vorfall vom 20. August 2012 noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergega n- gen sind. Hiergegen wendet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sach rüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung und zu einer Teilaufhebung der Adh ä- sionsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat keinen Bestand, weil die Urteilsfeststellungen einen symptomatischen Zusa m- menhang zwischen der Tat und dem Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholkonsum nicht ergeben. 1 2 3 - 4 - a) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstal t setzt nach § 64 Satz 1 StGB neben dem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen voraus, dass die Anlasstat im Rausch begangen wurde oder zumindest mitursächlich auf den Hang zurückgeht, wobei die erste a uf die Intoxikationswirkung des Rauschmittels abstellende Alternative einen Unterfall der zweiten Alternative darstellt. Erforderlich ist, dass die ko n- kr e te Tat in dem Hang ihre Wurzel findet, sie also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (vgl. BGH, Urte i- le vom 11. September 1990 1 StR 29 3 /90, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2 ; vom 18. Februar 1997 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 R ausch 1; B e- schluss vom 28. August 2013 4 StR 27 7 /13 , NStZ - RR 2014, 75 ). Da es sich bei der Unterbringung nach § 64 StGB um eine den Angeklagten beschwerende Maßregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7) , muss der symptomatische Zusammenhang ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB bei einer An - ordnung sicher feststehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 1 StR 2 5/03, StraFo 2003, 431 ; Beschlüsse vom 1. März 2001 4 StR 36/01, NStZ - RR 2001, 295; vom 18. Juni 2013 4 StR 145/13). b) Einen Rausch des Angeklagten im Sinne eines für das Rauschmittel Alkohol typischen, die geistig - psychischen Fähigkeiten beeinträchtigenden Int o- xikationszustands (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 1 StR 120/11, NStZ - RR 2012, 72, 73) bei Begehung der Tat hat die Schwurgerichtskammer nicht festgestellt. Der Angeklagte, der in den siebeneinhalb Stunden vor der Tat den Inhalt von sechs Flaschen Bier à 0,5 Liter zu sich genommen hatte, wies zum Tatzei tpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,0 bis maximal 1,0 Sein Leistungsverhalten war nicht beeinträchtigt. Alkoholbedingte Ausfalls - 4 5 - 5 - erscheinungen beim Angeklagten sind weder von den zum Tatgeschehen g e- hörten Zeugen geschildert worden, noch haben die Filmaufnahmen der Übe r- wachungskameras hierfür Anhaltspunkte ergeben. Die Annahme des Land - gerichts, der Angeklagte sei gleichwohl alkoholbedingt in gewissem Umfange in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, entbehrt daher einer ta t- sächliche n Grundlage . Anhaltspunkte dafür, dass die Tat, obwohl nicht im Rausch begangen, doch auf den Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholkonsum zurüc k- ging, bestehen nicht. Bei Taten, die nicht auf die Erlangung von Rauschmitteln selbst oder von Geld zu deren Beschaffung abzielen, bedarf die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat besonderer hierfür sprechender Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 1 StR 693/96, aaO; Beschluss vom 28. August 2013 4 StR 277/13, aaO). Insbesondere bei Konflikttaten oder bei Taten, denen eine Provokation des T ä- ters durch das Opfer vorausging, liegt ein solcher Zusammenhang wenig nahe (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 1 StR 120/11, NStZ - RR 2012, 72, 74 ). Für eine Hangtat sp rechende Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. Nach den Ausführungen im angefochtenen Urtei l beging der Angeklagte die Tat , weil er das zudringliche und penetrante Verhalten des Nebenklägers, der unbedingt eine Mitnahme im Fahrzeug des Angeklagten erzwing en wollte, als nervend und ärgerlich empfand und er den ihm extrem lästig gewordenen Nebenkläger loswerden wollte. Dass die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten bei der Ta t- begehung eine Rolle spielte, ist nicht erkennbar. Schließlich vermag der U m- stand, das s der Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholkonsum für dessen frühere Delinquenz mitursächlich war, den Symptomcharakter der A n- lasstat nicht zu begründen. 6 - 6 - c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung noch Fes t- stellungen zu einem Rausc h bei der Tat oder einem anderweitigen symptomat i- schen Zusammenhang zwischen Tat und Hang des Angeklagten zum überm ä- ßigen Alkoholkonsum getroffen werden können, und lässt daher in entspr e- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Unterbringungsanordnung e n t- fallen. 2. Hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung hält der Feststellungsau s- spruch einer sachlich - rechtlichen Prüfung nicht stand. Demgegenüber begegnet das zum Schmerzensgeldanspruch des Nebenklägers ergangene Grundurteil keinen Bedenken. a) Die Verf ahrensrüge, mit welcher der Angeklagte beanstandet, ihm sei zum Entschädigungsantrag des Nebenklägers keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden, ist aus den in der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). b) Der Feststellungsausspruch hinsichtlich der Verpflichtung des Ang e- klagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Tatereignis kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Nebenkläger ein erhebliches Mitverschulden am Eintritt des Schadensereignisses trifft, weil dieser die Mitnahme im Fahrzeug des A n- geklagten erzwingen wollte und er keine n nachvollziehbaren Grund und keine r- lei Bere chtigung hatte, die Fahrt des Angeklagten aufzuhalten. Deshalb steht im Raum, dass der Nebenkläger einen Teil des ihm entstandenen Schadens selbst zu tragen hat, weshalb bei dem Feststellungsausspruch gemäß § 256 Abs. 1 ZPO wegen der diesem Ausspruch zukom menden Rechtskraftwirkung eine 7 8 9 10 - 7 - entsprechende Quote hätte festgestellt und ausgesprochen werden müssen, in welchem Bruchteil die Schadensersatzpflicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 5 StR 471/11, BGHR StPO § 406 Grundurteil 6; Urteil v om 13. Mai 1997 VI ZR 145/96, BGHR ZPO § 304 Feststellungsantrag 6 ). c) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon abgesehen hat, das in den Urteil s- gründen festgestellte Mitverschulden des Geschädigten in seinem Grundurteil zum Schmerzensgeldanspruch d urch die Festlegung einer Mitverschuldens - quote zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2001 VI ZR 286/00, VersR 2001, 1115; vom 28. März 2006 VI ZR 50/05, NJW 2006, 2 1 10, 2 1 11). Das Mitverschulden des Verletzten stellt bei der Festse t- zung eines Schmerzensgelds lediglich ein en Bemessungsfaktor neben anderen dar (vgl. BGH, Urteile vom 12. M ärz 1991 VI ZR 173/90, NZV 1991, 305; vom 2. Oktober 2001 VI ZR 356/00, NZV 2002, 27 , 28), der mithin nicht den Grund des Anspruchs, sondern dessen Höhe betrifft. In der obergerichtlichen Rech t- sprechung wird es aus verfahrensökonomischen Gründen zwar für zulässig g e- halten, das erst im Betragsverfahren bei der Bemessung des Schmerzens - geld es in die endgültige Bewertung einzustellende Mitverschulden des Verlet z- ten bereits im Grundurteil durch die Angabe einer zu berücksichtigenden Mitverschuldensquote festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006 VI ZR 50/05, aaO; Beschluss vom 21. Aug ust 2002 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 382; Urteil vom 21. April 1970 VI ZR 13/69, VersR 1970, 624; OLG Düsseldorf , VersR 1975, 1052; OLG Köln, VersR 1975, 543; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 304 Rn. 14 mwN; Oetker in MüKo BGB, 6 . Aufl., § 253 Rn. 70; Ren s en in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 304 Rn. 30; aA Mu sielak, ZPO, 10 . Aufl., § 304 Rn. 8) . Zwingend erforderlich ist dies indes nicht. 11 - 8 - d) Der Senat ist nicht gehindert, wegen der Zubilligung der Entschä - digung abweichend vom Antrag de s Generalbundesanwalts durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 2 StR 239/09 , NStZ - RR 2009, 382 ; vom 5. Januar 1999 3 StR 602/98, BGHR StPO § 406a Abs. 2 Beschluss 1 ). 3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rec htfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslage n freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Die das Adhäsionsverfahren betre f- fende Kosten - und Auslage nentscheidung ergibt sich aus § 472a Abs. 1 und 2 StP O. Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 12 13
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