ECLI:DE:BGH:2017:111017B4STR572.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 572 / 1 6 vom 11. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Subventionsbetrug s u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdefüh rer am 11. Oktober 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Halle vom 19. Mai 2016 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels . Gründe: Das Landgerich t hat die Angeklagte K . wegen Subventionsbe - trugs in neun Fällen, den Angeklagten B . wegen Subventionsbetrugs und wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren (Angeklagte K . ) und zwe i Jahren (Angeklagter B . ) verurteilt, von denen jeweils sechs Monate als vollstreckt gelten. Die Vollstr e- ckung der Strafe gegen den Angeklagten B . hat es zur Bewährung ausge - setzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jewe ils auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen aus den in der Antrag s- schrift des G eneralbundesanwalts dargelegten Gründen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - Der e rgänz enden Erörter ung bedarf nur Folgendes: 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen in allen Fällen den Schuld - spruch we gen Subventionsbetrugs bzw. hinsichtlich des Angeklagten B . in den Fällen III.4 b, 5 und 6 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Subvention s- betrug. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei den von den Angeklagten oder unter ihrer Mitwirkung von den gesondert verfolgten Beteiligten beim Landesverwaltungsamt Sachsen - Anhalt zum Nachweis der förderfähigen Qualifizierungsmaßnahmen eingereichten Schulungsverträgen um Scheingeschäfte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Sub v G, § 117 Abs. 1 BGB handelte. Mit ihren das Vorliegen bloßer Scheingeschäfte verschleiernden A n- gaben im Rahmen der Beantragung der Förderung machten die für die Subve n- tionsnehmer auftretenden Beteiligten jeweils unrichtige Angaben über nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB subventionserhebliche Tatsachen. a) Da die beantragten und vom Landesverwaltungsamt Sachsen - Anhalt in allen Fällen bewilligten Förderungen nach den Feststellungen auch aus Haushalt smittel n des Landes Sachsen - Anhalt gewährt wurden, ergibt sich die Subven tionserheblichkeit der die Scheingeschäfte verschleiernden Angaben nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aus dem über § 1 Sub v G des Landes Sachsen - Anhalt anwendbaren § 4 Abs. 1 Satz 1 Sub v G (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249 f. ). Diese Vorschrift enthält ein Verbot der Subventionierung von Scheingeschäften mit der Folge, dass die Bewilligung und Gewährung von Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB vom Nichtvorliegen eines bloßen Scheinges chäfts gesetzlich abhängig ist . 3 4 5 6 - 4 - Die sich damit aus § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ergebende Subventions - erheblichkeit wird auch durch den Umstand, dass die Bewilligung der beantra g- ten Förderungen auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift erfolgte und die Gewährung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen des Landesverwaltungsamts Sachsen - Anhalt stand (vgl. BGH, Urteil vom 11. No - vember 1998 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. Septem - ber 2010 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 S ubventionserhebliche Ta t- sach e 2), nicht in Frage gestellt. Denn das Nichtvorliegen eines bloßen Schei n- geschäfts stellt nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Sub v G eine zwinge n- de Voraussetzung der Subventionierung dar, die de m Ermessens spielraum der Verwaltungsbehörde vorgelagert is t (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 3 StR 206/13 , aaO). b) Ob sich die Subventionserheblichkeit der Tatsache eines bloßen Scheingeschäfts nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB angesichts der teils aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gewährten Förderun gen darüber hinaus auch aus Europäischem Recht begründen lässt, kann der Senat offenlassen. Ein mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Sub v G vergleichbares Verbot der Subventionierung bloßer Scheingeschäfte könnte sich aus der Vorschrift des Artikel 4 Absatz 3 der Ve r- ordnu ng (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (A b l. L 312/1) ergeben (vgl. Tiedemann in LK, 12. Aufl., § 264 Rn. 12; Salige r in Satzger/Schluckebier/Widmai er, StGB, 3. Aufl., § 264 Rn. 25 ; Halla - Heißen, Subventionsbetrug bei Agrarexporten, 2004, S. 205 ff.; Martens, Subvention s- kriminalität zum Nachteil der Europäischen Gemeinschaften, 2001, S. 122 ff.), deren Auslegung im Einzelnen aber allein dem Europäischen Gericht shof o b- liegt. Im Schrifttum wird ferner die Ansicht vertreten, die Unerheblichkeit von Scheingeschäften für die Gewährung europarechtlicher Subventionen folge aus 7 8 - 5 - einem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatz (vgl. Tied e- mann , aaO, Rn. 124 und NJW 1990, 2226, 2230; Martens , aaO, S. 124; Haller - Heißen , aaO, S. 207; Reisner, D ie Strafbarkeit von Schein - und Umgehung s- handlungen in der EG, 1995, S. 289 f.). Der Senat hätte indes Bedenken, ob ein ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz den Anford erungen des in § 264 Abs. 8 StGB normierten formalen Begriffs der Subventionserheblichkeit gen ü- gen könnte. 2. Dass die Strafkammer sich bei der Strafzumessung an der Höhe der von den Beteiligten vorsätzlich unberechtigt erlangten Fördergelder orientiert hat, begegnet unbeschadet des Umstands, dass die Förderungen auch aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gewährt wurden, keinen rechtlichen B e- denken. Es handelt sich um schuldhaft verursachte Tatfolgen, die straferschw e- rend Berücksichtigung finden dürfen . Sost - Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und deshalb gehindert zu unte r- schreiben . Sost - Scheible Bender Quentin 9
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