BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 573/01 vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Bochum vom 11. Juni 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die zu §§ 241, 338 Nr. 8 StPO erhobene Verfahrensbeschwe r - de ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StP O entspricht. Bei einer Formalrüge muß g e - nau ersichtlich sein, gegen welche Handlungen oder Unterla s - sungen des Gerichts konkret der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird und inwiefern gegen das G e - setz verstoßen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 24). Die bloße Wiedergabe umfan g - reicher Fragenkataloge und hierzu ergangener Gerichtsb e - schlüsse, wonach eine Vielzahl von - zudem lediglich ziffer n - mäßig bezeichneten - Fragen nicht zugelassen worden ist, verbunden mit der nicht näher substantiierten Behauptung, bei Zulassung der Fragen hätten sich die Antworten zugunsten des Angeklagten auf die Beweiswürdigung ausgewirkt, genügt daher nicht. - 3 - Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklgerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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