BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 573/07 vom 28. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 2. Mai 2007 wird verwor-fen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung von Dienst-geheimnissen zu einer Geldstrafe verurteilt. Im 334brigen hat es ihn aus tats344chli-chen Gr374nden freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft, die ihre Revision auf die Freispr374che in den F344llen II. 1. und 2. der Urteilsgr374n-de (Punkt 1 und 2 der Anklage) beschr344nkt hat. Das Rechtsmittel, das vom Ge-neralbundesanwalt vertreten und mit dem die Verletzung materiellen Rechts ger374gt wird, bleibt ohne Erfolg. 1 2. Die mit der Sachr374ge angegriffene Beweisw374rdigung des Landgerichts ist unter Ber374cksichtigung des insoweit gegebenen eingeschr344nkten revisions-rechtlichen Pr374fungsma337stabs (vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2) nicht zu beanstanden. 2 a) Das Landgericht hat sich zu der Tat zu Ziffer II. 1. der Urteilsgr374nde (Vorwurf der Strafvereitelung zu Gunsten des Dirk T. ) auf Grund einer Ge-samtw374rdigung der f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzei- 3 - 4 - chen (UA 14-16) nicht von dem Vorliegen eines Vereitelungsvorsatzes zu 374berzeugen vermocht. Hierbei hat es sich insbesondere davon leiten lassen, dass ein Tatmotiv des Angeklagten, der T. nicht pers366nlich gekannt habe, nicht festgestellt habe werden k366nnen. Dies l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Akteninhalt eine 204Wiedergabe des konkreten Inhalts des polizeilichen Vermerks vom 11. Mai 2000223 sowie ein Eingehen auf einen 204Vermerk des Kollegen R. vom 26. Mai 2000223 vermisst, kann sie mit der Sachr374ge keinen Erfolg haben. Hierf374r h344tte es gegebenenfalls der Erhebung einer Verfahrensr374ge (247247 244 Abs. 2, 261 StPO) bedurft. Den von der Beschwerdef374hrerin im Weiteren ger374gten Widerspruch vermag der Senat nicht zu erkennen: eine Person kann sehr wohl 204polizeibekannt223 sein, ohne gleichzeitig mit einem (jedem?) Polizeibeamten 204n344her bekannt223 zu sein. b) Auch der Freispruch zu Fall II. 2. der Urteilsgr374nde (Verletzung ei-nes Dienstgeheimnisses anl344sslich eines Telefonats mit Zoltan P. ) h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Insoweit war bestimmend f374r die 334berzeu-gung des Landgerichts, der Angeklagte habe diesbez374glich jedenfalls nicht vors344tzlich gehandelt, dass er unmittelbar nach dem Telefongespr344ch seinen Dienstvorgesetzten von dem Inhalt des Telefonats in Kenntnis gesetzt hat. Hierbei handelt es sich um eine m366gliche tatrichterliche Schlussfolgerung, die vom Revisionsgericht hinzunehmen ist. Die hiergegen gerichteten Einzelein-wendungen der Staatsanwaltschaft greifen nicht. Sie stellen weitgehend den revisionsrechtlich unzul344ssigen Versuch dar, die Beweisw374rdigung des Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Im 334brigen ist es nicht geboten, die Aussagen von Zeugen (hier: der Zeugin P. ) in den Urteilsgr374nden vollst344ndig wiederzugeben (vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 267 Rdn. 12 m.N.). Die Ausf374hrungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, es 4 - 5 - habe nicht im Blick gehabt, dass der Tatbestand des 247 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB auch mit bedingtem Vorsatz erf374llt werden kann. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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