BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 573/08 vom 22. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17. Juli 2008 im Schuld-spruch ge344ndert und die Urteilsformel wie folgt neu ge-fasst: Der Angeklagte ist des Mordes, der schweren r344uberi-schen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, Raub und mit versuchter N366tigung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, r344uberischer Erpressung und mit gef344hr-licher K366rperverletzung schuldig. Er wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Landge-richts Neubrandenburg vom 26. April 2005 - 8 KLs 16/05 - verh344ngten Einzelstrafen und Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer lebenslangen Frei-heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung wird angeordnet. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "des Mordes, des Raubes, der r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und 1 - 3 - versuchter N366tigung, des schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit r344uberischer Erpressung" schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. April 2005, Aufl366-sung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter Aufrechterhaltung der in je-nem Urteil getroffenen Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten auch hinsichtlich des in diesem Verfahren abgeurteil-ten Mordes besonders schwer wiegt, und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruch344nderung und zum Wegfall zweier Einzelstrafen; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den F344llen 1 bis 4 der Anklageschrift st374nden im Verh344ltnis der Tatmehrheit zueinander, h344lt rechtli-cher Pr374fung nicht stand. 3 a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Ange-klagte im Fall 2 der Anklageschrift neben den Straftatbest344nden des erpresseri-schen Menschenraubes und der versuchten N366tigung den Straftatbestand der schweren r344uberischen Erpressung verwirklicht, denn er hat bei der Tat ein gro337es K374chenmesser als Drohmittel verwendet (247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Zu-treffend hat das Landgericht das der Verwirklichung dieser Straftatbest344nde zu Grunde liegende Geschehen als eine Tat im Rechtssinne begriffen und Tatein-heit angenommen. Hierzu steht aber auch der der Verurteilung im Fall 1 der 4 - 4 - Anklageschrift zu Grunde liegende Raub zum Nachteil desselben Tatopfers in Tateinheit. Die Drohung mit der geballten Faust und die in dem Entrei337en der Handtasche liegende Gewalt wirkten fort, als der Angeklagte unmittelbar im An-schluss an die Wegnahme der Handtasche mit der Gesch344digten deren Woh-nung aufsuchte, um diese nach werthaltigen Gegenst344nden zu durchsuchen, sich der Gesch344digten bem344chtigte und diese schlie337lich zwang, an einem Bankautomaten Bargeld abzuheben und es ihm auszuh344ndigen. b) Zu dem in Fall 3 der Anklageschrift verwirklichten schweren Raub ste-hen nicht nur die gef344hrliche K366rperverletzung, sondern auch die im Fall 4 der Anklageschrift verwirklichte r344uberische Erpressung und der erpresserische Menschenraub in Tateinheit. Der vom Angeklagten verwirklichte schwere Raub war noch nicht beendet, als er und sein Mitt344ter sich des Gesch344digten be-m344chtigten, indem sie ihn zwangen, sich in den Kofferraum seines Autos zu legen, um ihn nach Holland zu verbringen und zu erpressen. 5 c) Der vom Angeklagten auf Grund eines neu gefassten Entschlusses begangene Verdeckungsmord steht zu den vorgenannten Taten in Tatmehrheit. 6 d) Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als gesche-hen h344tte verteidigen k366nnen. 7 2. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Wegfall der in den F344llen 1 und 3 der Anklageschrift verh344ngten Einzelstrafen (ein Jahr neun Monate und sieben Jahre sechs Monate). F374r die F344lle 1 und 2 der Anklageschrift verbleibt es bei der f374r den letzteren Fall verh344ngten Einzelstrafe von sechs Jahren Frei- 8 - 5 - heitsstrafe und f374r die F344lle 3 und 4 bei der f374r den letzteren Fall verh344ngten Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe. 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 9 Tepperwien Maatz Kuckein Athing RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Krankheit gehindert zu unterschreiben Tepperwien
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