BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 573 /1 3 vom 25. März 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der B eschwerdeführer am 25. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G . wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass der A n- geklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Dortmund vom 9. Februar 2010, vom 14. Februar 2011 und vom 11. April 2011 zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Ja h- ren und neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angekl agten G . sowie die Revisionen der Angeklagten S . K . und D . B . gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2013 werden verworfen . 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G . die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, jedoch hat er die den Nebenklägern aufgrund seines Rechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. D ie Angeklagte n S . K . und D . B . ha ben die Kosten ihrer Rechtsmi ttel zu tra - gen. Der Angeklagte S . K . hat zudem die aufgrund seines Rechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers Ko . zu tra - gen, der Angeklagte B . hat zudem die aufgrund seines Rechtsmitt els im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- - 3 - digen Auslagen der Nebenkläger Ko . und S . zu tra - gen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . K . unter Freispruch im Übrigen wegen Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverl etzung und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, gegen den Angeklagten B . hat es wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und den Angeklagten G . hat es wegen gefährlicher Körper - verletzung in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monat en verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten S . K . und B . . Der Angeklagte G . hat sein auf die Verletzung des Verfah - rens - und des materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel auf d ie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Tatkomplex beschränkt. Die R e- vision des Angeklagten G . hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es - wie die Rechtsmittel der Angeklagten S . K . und B . insgesamt - unbegründet. 1. Das Landgericht hat beim Angeklagten G . zwar Vorahn - dungen festgestellt, es aber versäumt mitzuteilen, ob die gegen ihn in den Urte i- len des Amtsgerichts Dortmund vom 9. Februar 2010, vom 14. Februar 2011 und vom 11. April 2011 verhängten Ahndungen vollstreckt oder sonst erledigt sind. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat diese Ahndungen in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 1 2 - 4 - Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG ; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 409/13 mwN). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de r Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO) . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mut zbauer Bender 3
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