ECLI :DE:BGH:2017:030817B4STR573.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 573 / 1 6 vom 3. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 3. August 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden - Baden vom 29. Juni 2016 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die hi erdurch veranlassten besonderen Kosten des Adhäsionsve r- fahrens und notwendigen Auslagen der Neben - und Adhäsion s- klägerin . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu der Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von welcher drei M o- nate als vollstreckt gelten. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit zwei Verfahren s- rügen und der Sachbeschwerde begründet ist. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 2 - 3 - Der Schuldspruch und der Strafausspruch mit Ausnahme der Einze l- strafe für die Tat II.4. der Urteilsgründe weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dag egen ist das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat II.4. der Urteilsgründe insoweit von einem zu großen Schuldumfang ausg e- gangen, als es über die festgestellten sexuellen Handlungen hinaus mit einem Ablecken der Scheide eine weitere Mi ssbrauchshandlung strafschärfend b e- rücksichtigt hat, die von den zum Sachverhalt getroffenen tatsächlichen Fes t- stellungen nicht getragen wird. Da der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift vom 3. März 2017 eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Sa tz 1 StPO angeregt hat, kann der Senat auf der Grundlage des vorliegenden vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts eine eigene strafzumessungsrechtliche Bewer - tung der Einzelstrafe nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO vornehmen (vgl. BVerfGE 118, 212). Angesichts der Intensität der festgestellten sexuellen Han d- lungen Manipulation mit einem Finger und Reiben des entblößten Penis j e- weils an der unbekleideten Scheide des siebenjährigen Kindes und unter Be - 3 4 5 - 4 - rücksichtigung der im angefochtenen Urte il zutreffend aufgeführten weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte ist die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angemessen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy