BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 574/01 vom 15. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 11. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e - hungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafka m - mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung einer rechtskräftig ve r - hängten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; den Tatvorwurf des versuchten To t - schlags hat es für nicht erwiesen erachtet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mater i - ellen Rechts rügt. - 3 - Die Verfahrensrge ist nicht ausgefhrt und deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulssig. Die Nachprfung des Urteils aufgrund der Sachrge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - ben. Das Urteil hat jedoch insoweit keinen Bestand, als das Schwurgericht nicht geprft hat, ob der Angeklagte gemß § 64 StGB in einer Entziehungsa n - stalt unterzubringen ist. Die Errterung dieser Frage drngte sich hier auf. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Dezember 2001 hierzu zutreffend ausgefhrt: "Nach den Feststellungen trank der Angeklagte bereits seit seinem 14. oder 15. Lebensjahr regelmßig grßere Mengen Schnaps, wobei er seinen Alkoholkonsum stetig steigerte. Auch nachdem er sich im Jahre 1994 einer Alkoholtherapie unterzogen hatte, blieb er nur etwa ein halbes Jahr abstinent und steigerte sodann seinen Alkoholkonsum wieder stetig, bis er sich an mehreren Tagen in der Woche bis zum totalen E r - innerungsverlust betrank (UA S. 4). Bei der Begehung der vorliegenden Tat vom Mrz 1999 stand der Angeklagte erneut unter erheblichem Alkoholeinfluß, der sich im Laufe des G e - schehens so weit steigerte, daß die vllige Aufhebung der Steuerungsfhigkeit fr die letzte Phase des Tatgeschehens nicht ausgeschlossen werden konnte (UA S. 18). Zwische n - zeitlich ist sich der Angeklagte seines Alkoholproblems b e - wußter, er vermeidet Situationen, in denen er zu bermß i - gem Alkoholkonsum verleitet werden knnte und zeigt Berei t - schaft, sich einer ambulanten Alkoholtherapie zu unterziehen (UA S. 8). Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der U n - terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt n a - - 4 - he. Mit der Frage des Vorliegens eines Hanges des Ang e - klagten, Alkohol im Übermaû zu sich nehmen, hat sich der zur Schuldfrage gehrte Sachverstndige erkennbar nicht au s - einandergesetzt. Daû bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte nunmehr bereit ist, sich einer Alk o - holtherapie zu unterziehen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 E r - folgsaussicht 2, 4). Das Landgericht htte deshalb darlegen mssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; Senat, Beschlsse vom 21. Januar 1999 - 4 StR 697/98, vom 16. Mrz 1999 - 4 StR 91/99 und vom 12. Oktober 1999 - 4 StR 405/99). Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend, wenn ihre Voraussetzungen vorli e - gen, und hat Vorrang vor allen Formen selbstgewhlter Th e - rapie (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8). Daû nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Unterbringungsanordnung im weiteren Verfahren nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5)." Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Senat kann ausschlieûen, daû der Tatrichter bei Anor d - nung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt htte. Der Strafau s - spruch kann daher bestehen bleiben. - 5 - Der Senat verweist die Sache, nachdem die Zustndigkeit des Schwu r - gerichts nach § 74 Abs. 2 GVG nicht mehr gegeben ist, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurck. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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