BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 574/03 vom17. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Münster - Strafkammer bei dem Amtsge-richt Bocholt - vom 30. September 2003 im Maßre-gelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einesKindes in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-geordnet.Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichenRechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- - 3 -rechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Der Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand.Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus nach § 63 StGB setzt voraus, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagtenzur Tatzeit aufgrund eines positiv festgestellten, länger andauernden geistigenDefekts zumindest erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB war (st.Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.). Dies belegt das angefochtene Urteilnicht.Das Landgericht hat, dem Gutachten des angehörten Sachverständigenfolgend, angenommen, daß bei dem Angeklagten eine schwere seelische Ab-artigkeit - und zwar eine Pädophilie mit sadistischen Zügen sowie eine poly-morphe Persönlichkeitsstörung - vorgelegen habe, die zwar nicht zum Aus-schluß, wohl aber zu einer erheblichen Verminderung seiner Einsichtsfähigkeitgeführt habe.Auf dieser Grundlage kommt eine Unterbringung nach § 63 StGB nichtin Betracht, weil die Schuld des Angeklagten dann nicht im Sinne des § 21StGB gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Ein-sichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingese-hen hat (vgl. BGHSt 21, 27 f.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.N.).Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelaus-spruchs. Über diesen ist umfassend neu zu befinden. Der Senat hebt die zuge-hörigen Feststellungen ebenfalls auf. Dazu zählen auch die der Schuldfähig-keitsbeurteilung zugrunde liegenden Feststellungen. Der neue Tatrichter wird - 4 -insbesondere genaue Feststellungen zum Schweregrad und zur Verfestigungder sexuellen Devianz zu treffen und diese im Urteil - für das Revisionsgerichtnachvollziehbar - darzulegen haben. Er wird sich ferner mit der Frage befassenmüssen, ob der Zustand des Angeklagten möglicherweise zu einer erheblichenVerminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Dies ist, wenn für die Be- urteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präfe-renz im Vordergrund steht, nur dann der Fall, wenn diese den Täter in seinerPersönlichkeit so nachhaltig verändert hat, daß er zur Bekämpfung seiner Trie-be nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seeli-sche Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23). Daher ist nicht jedes abweichen-de Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in Form einer Pädophilie, ohneweiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit imSinne der §§ 20, 21 StGB. Die Steuerungsfähigkeit kann allerdings dann be-einträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenenVerhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung,zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankli-che Einengung auf diese Praktiken auszeichnet (vgl. Nedopil, ForensischePsychiatrie 2. Aufl., S. 168).Der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung läßtden Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils unberührt, weil ei-ne vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hier von vorneherein ausschei-det - 5 -und der Angeklagte durch die fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des§ 21 StGB bei der Strafzumessung nicht beschwert ist.Tepperwien Kuckein Athingnr
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