BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 574/06 vom 16. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Juli 2006 a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte statt eines "Versto337es gegen das Waf-fengesetz" des unerlaubten Besitzes einer halbau-tomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaub-tem F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist, b) in den Ausspr374chen 374ber die wegen unerlaubten F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe ver-h344ngte Einzelfreiheitsstrafe und 374ber die Gesamt-strafe mit den zum Einsatz der Waffe als Drohmittel getroffenen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung in zwei F344llen, vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei F344llen und wegen Versto337es gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten eine schwere r344uberische Erpressung sowie eine r344uberische Erpressung zum Nachteil der Zeugin A. zu Last gelegt worden sind, hat das Landgericht ihn aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. 1 Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensr374ge zum Strafaus-spruch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und f374hrt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen eines Vergehens nach 247 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verurteilt hat, wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist. Die Formel 204wegen Versto337es gegen das Waffengesetz223 reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (vgl. BGHR WaffG 247 53 Abs. 1 Nr. 3 a F374hren 1; BGH, Beschluss vom 14. M344rz 2000 226 4 StR 3/00). 3 2. Die auf eine Verletzung des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gest374tzte Ver-fahrensr374ge hat zu den Ausspr374chen 374ber die wegen unerlaubten Besitzes und 4 - 4 - F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe verh344ngte Freiheitsstrafe und 374ber die Gesamtstrafe Erfolg. a) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Zeuginnen Tai D. und Duc N. beantragt, zum Beweis da-f374r 5 - dass der Angeklagte der Zeugin A. am 12. Februar 2006 entgegen deren Bekundungen in der Hauptverhandlung "nicht in das China-Restaurant folgte und keine Waffe in der Hand hielt", - dass die Zeugin S. entgegen den Bekundungen der Zeugin A. be-reits etwa November 2005 und daher jedenfalls auch Januar 2006 mit in der Wohnung der Zeugin A. gewohnt hat. Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit der Begr374ndung zur374ck-gewiesen, die genannten Beweistatsachen seien f374r die Entscheidung ohne Bedeutung. Inwieweit die benannten Zeugen Angaben dazu machen k366nnten, ob der Angeklagte der Zeugin in das Restaurant gefolgt sei, habe f374r die Ent-scheidung deswegen keine Bedeutung, weil sich hieraus lediglich m366gliche, nicht aber zwingende Schl374sse erg344ben. Die m366glichen Schl374sse wolle die Kammer angesichts des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht ziehen. Zwischen der unter Beweis gestellten Tatsache, dass die Zeugin S. etwa ab November 2005 in der Wohnung der Zeugin A. gewohnt habe, und den abzuurteilenden Tatsachen bestehe kein Zusammenhang. Soweit sich aus dieser Beweistatsache m366gliche Schlussfolgerungen erg344ben, seien diese f374r die Kammer nicht zwingend. 6 - 5 - b) Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Be-weisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erw344gungen anf374hren, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung f374r den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst (vgl. BGHSt 2, 284, 286; BGH NStZ 1981, 401; BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15 m.w.N.). Geht es - wie hier - um die Glaubw374rdigkeit eines Zeugen, bedarf es daher der Begr374ndung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst lassen w374rde (vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 244 Rdn. 43 a m.w.N.). Die erforderliche Begr374ndung der Ab-lehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit entspricht grund-s344tzlich den Begr374ndungserfordernissen bei der W374rdigung von durch Beweis-aufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgr374nden (vgl. BGH StV 2003, 369, 370). 7 Diesen Voraussetzungen gen374gt der Beschluss des Landgerichts nicht. Die tats344chliche Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen liegt hier auch nicht auf der Hand, so dass sich die R374ge deswegen als unbegr374ndet erweisen w374r-de (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). Bei der Be-messung der wegen des unerlaubten F374hrens einer halbautomatischen Kurz-waffe verh344ngten Freiheitsstrafe von einem Jahr hat das Landgericht straf-sch344rfend gewertet, dass der Angeklagte die Waffe 204auch in der 326ffentlichkeit gef374hrt und zur Bedrohung der Zeugin A. benutzt hat.223 Die Feststellungen hierzu hat das Landgericht, soweit sie den Einsatz der Waffe als Drohmittel betreffen, allein auf Bekundungen der Zeugin A. gest374tzt, deren Bekun-dungen es insoweit f374r glaubhaft erachtetet hat. Aus welchen Gr374nden die unter Beweis gestellten Indiztatsachen im Falle ihres Erwiesenseins keine Auswir-kungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen gehabt h344t- 8 - 6 - ten, ist nicht ersichtlich, zumal das Landgericht in den Urteilsgr374nden ausge-f374hrt hat, die Zeugin habe 204im Rahmen ihrer Aussage nicht streng zwischen eigener Wahrnehmung und sp344ter mitgeteilten Informationen223 unterschieden und 204teilweise L374cken nach eigenem Gutd374nken223 ausgef374llt. c) Der Verfahrensfehler f374hrt zur Aufhebung der wegen der tateinheitlich begangenen Vergehen nach dem Waffengesetz verh344ngten Freiheitsstrafe mit den Feststellungen zum Einsatz der Waffe als Drohmittel und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 9 Der Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem F374hren einer halbautomatischen Kurz-waffe wird dagegen von dem Verfahrensfehler nicht ber374hrt, weil der insoweit gest344ndige Angeklagte die Waffe seit etwa August 2005 in seinem Pkw 204gut versteckt223 hatte und das Magazin der Waffe aufmunitioniert war, als sie am 12. Februar 2006 nach der Festnahme des Angeklagten in dessen Pkw aufge-funden wurde. Damit ist auch der Tatbestand des F374hrens dieser halbautomati-schen Kurzwaffe unabh344ngig davon, ob der Angeklagte sie als Drohmittel ein-setzte, hinreichend belegt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu 247 1 Abs. 4 WaffG; vgl. Steindorf, Waffenrecht 8. Aufl. 247 1 Rn. 51). Auch die Verurteilung in den 374brigen F344llen wird von dem Verfahrensfehler nicht ber374hrt. Soweit sie die Vorf344lle 10 - 7 - am 7. Februar 2006 betrifft, beruht sie ausschlie337lich auf anderen Beweismit-teln; soweit sie die K366rperverletzung zum Nachteil der Zeugin A. am 12. Februar 2006 betrifft, beruht die Verurteilung auf dem Gest344ndnis des An-geklagten. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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