BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 574/09 vom 16. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Juni 2009 mit den Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall 1 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverh344ltnisses verurteilt worden ist, je-doch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tat-geschehen mit Ausnahme derjenigen zur Tatzeit aufrechterhalten, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverh344ltnisses und wegen sexuellen Missbrauchs unter Aus- 1 - 3 - nutzung eines Behandlungsverh344ltnisses in sieben F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsver-h344ltnisses h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach den bisherigen Fest-stellungen ist, worauf die Revision zu Recht hingewiesen hat, zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass das Tatopfer sein 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte, denn der Angeklagte beging die Tat zum Nachteil des am 8. Juli 1993 geborenen Tatopfers "in der Zeit vom 21.03.2007 bis zum 08.07.2007.223 Wurde die Tat am 14. Geburtstag des Tatopfers begangen, was nach den bis-herigen Feststellungen nicht auszuschlie337en ist, war das Tatopfer aber bereits 14 Jahre alt, denn bei der Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Ge-burt nicht mitgerechnet (247247 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2 H.S. 2 BGB; vgl. Fi-scher StGB 57. Aufl. 247 19 Rdn. 2). Bei der Bezeichnung des in Betracht kom-menden Tatzeitraums handelt es sich nicht lediglich um eine unpr344zise Formu-lierung, denn hinsichtlich der weiteren Taten hat das Landgericht festgestellt, dass diese "nach dem 14. Geburtstag" des Tatopfers begangen wurden. 2 Der aufgezeigte Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung der Verurteilung we-gen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverh344ltnisses. Eine Schuld-spruch344nderung kommt nicht in Betracht, weil nicht auszuschlie337en ist, dass festgestellt werden kann, dass die erste der Taten, was nach den mitgeteilten Behandlungsterminen in der Zeit von M344rz bis Juni 2007 jedenfalls nicht fern 3 - 4 - liegt, vor dem 14. Geburtstag des Tatopfers begangen wurde. Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall zieht die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe nach sich. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum 344u337eren Tatgesche-hen k366nnen mit Ausnahme derjenigen zur Tatzeit bestehen bleiben. 4 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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