BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 574/10 vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Dezember 2010 gem344337 247247 46 Abs. 1 und 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einle-gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Mai 2010 wird als unzul344ssig verwor-fen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzul344ssig verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Mai 2010, das in seiner Gegenwart verk374ndet wurde, wegen schweren Raubes in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpres-sung, sowie wegen besonders schweren Raubes in zwei F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt; ferner wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen ihn vorbehalten und eine Anordnung nach 247 111i Abs. 2 StPO getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 20. Mai 2010 datierten, am 30. August 2010 beim Landgericht eingegange-nen Schreiben Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Vers344umung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. 1 - 3 - Zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung und zur Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 2 "Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzul344ssig. Nach 247 45 Abs. 2 StPO bedarf es der Darlegung und Glaub-haftmachung der Tatsachen zur Begr374ndung des Antrages. Es fehlt an einem ausreichenden Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Vers344umung der Frist des 247 341 Abs. 1 StPO ausschlie337en k366nnten. M366gen zwar dem Angeklagten, der noch am Tag der Urteilsverk374ndung in die JVA B374tzow zur374ckverlegt wurde, keine Postwertzeichen und kein Telefax zur Einlegung der Revision zur Verf374gung gestanden haben, so ist dem Vorbringen jedoch nicht zu ent-nehmen, weshalb er nicht 374ber seinen Verteidiger Revision einlegen konnte oder die Vorf374hrung zum Amtsgericht des Verwahrungsortes (247 299 StPO) beantragt hat. Zudem ist nicht dargetan, wann das Hindernis zur Einlegung der Revision weggefallen ist, denn nach 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Mag zwar das Schreiben des Angeklagten auf den 20. Mai 2010 datieren, so wurde es ausweislich des Post-stempels (vgl. dazu SA Bd. XXVIII Bl. 58) jedenfalls erst im August 2010 (das genaue Datum - vermutlich der 29.08.2010 - ist nur schwer erkennbar) bei der Post aufgegeben und ging am 30. August 2010 beim Landgericht Stralsund ein. Es ist nicht ersichtlich, was den Angeklagten hinderte, das Schrei-ben erst nach mehr als drei Monaten abzusenden. Ein ent-sprechender Sachvortrag h344tte sich dem Angeklagten schon deshalb aufdr344ngen m374ssen, weil er in der Hauptverhandlung am 21. Juli 2010 gegen D. u.a. seitens des Gerichts auf die Rechtskraft seines Urteils hingewiesen wurde und er er-kl344rte, dass er dies wisse (vgl. dazu Vermerk vom 06. September 2010, SA Bd. XXVIII Bl. 61). - 4 - Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gew344hrt werden kann, ist seine Revision nicht fristge-recht eingelegt und daher unzul344ssig." Dem tritt der Senat bei. 3 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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