BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 574/11 vom 17. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag d es Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17 . Februar 20 1 2 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 2011 wird a) das Verfahren in den Fällen II. 27 und 30 der U r- teilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatska s- se die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin g e- ändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und des unerlaubten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen schu l- dig ist; c) der Tenor des vorgenannten Urteils dahin beric h- tigt, dass der Verfall eines Betrages von 15.140 E u- ro und der erweiterte Verfall eines Betrages von 32.830 Euro angeordnet worden ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten u nter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in 21 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun M o- nate s s Wertersatz in Höhe von 47.970 Euro ve r- Angeklagten. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen II. 2 7 und 30 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Grü n- den gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Bei der Tat II. 30 der Urteilsgründe lassen die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht erkennen, in welchem Umfang die am Tattag im Besitz des Angekla gten befindlichen Betäubungsmi t- tel zur gewinnbringenden Weiterver äußerung bestimmt waren, so dass ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht belegt ist. Hinsichtlich der Tat II. 27 der Urteilsgründe hat es die Strafkammer versäumt, eine Einzelstrafe zu verhängen. Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat kann angesichts der verbleibenden 28 Einzelstrafen Frei heitsstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten, zweimal von einem Jahr und neun Monaten, viermal von einem Jahr und sechs Monaten, neunmal von einem Jahr sowie einmal von neun Monaten und elf Geldstrafen zu jeweils 30 Tagessätzen ausschließen, dass die St ra f- kammer ohne die die eingestellten Taten betreffenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. 1 2 3 - 4 - In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Gru nd der R e- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch die Berichtigung der Urteilsformel ist indes klarzustellen, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 15.140 Euro den Verfall und in Höhe eines Betrages von 32.830 Euro den erweiterten Verfall angeordnet hat. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender 4
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